Das UrhG kennt keine Ausübungspflicht des Nutzungsberechtigten
GZ 4 Ob 68/22m, 23.09.2022
OGH: Durch die Einräumung eines Werknutzungsrechts wird ein vom Verwertungsrecht des Urhebers verschiedenes absolutes Recht begründet. Seine Bestellung ist keine Rechteübertragung, sondern eine konstitutive Rechtebegründung iSe Belastung des Urheberrechts. Der Urheber hat sich, soweit das Werknutzungsrecht reicht, so wie ein Dritter der Benutzung des Werks zu enthalten. Wie weit ein im konkreten Fall eingeräumtes Werknutzungsrecht inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, ist eine Rechtsfrage, der aufgrund der Einzelfallbezogenheit idR keine erhebliche Bedeutung zukommt.
Der Autor übertrug hier dem Kläger ein zeitlich unbeschränktes Werknutzungsrecht. Die Vereinbarung sollte so lange gelten, bis der Kläger die Kosten für die Vertretung des Autors in einem Strafverfahren zur Gänze hereingebracht hat. Nach den Tatsachenfeststellungen konnte der Kläger sein Honorar nicht einbringlich machen. Auch hat der Autor dem Kläger gegenüber niemals erklärt, dass er das Werknutzungsrecht einschränke oder vorzeitig zurücknehme (§ 29 UrhG). Die Vorinstanzen sind daher vertretbar vom nach wie vor gegebenen aufrechten Bestand des Werknutzungsrechts des Klägers ausgegangen.
Soweit die Beklagte die Honorarvereinbarung als sittenwidrig erachtet, weil es der Willkür des Klägers obliege, ob er das Werknutzungsrecht ausübe oder nicht, hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass das UrhG keine Ausübungspflicht des Nutzungsberechtigten kennt und eine solche auch nicht vereinbart wurde. Im Übrigen wäre es dem Autor gem § 29 Abs 1 UrhG möglich gewesen, den Vertrag über die Werknutzungsrechte wegen unzureichender Ausübung vorzeitig aufzulösen.
Gem § 31 UrhG kann auch über erst zu schaffende Werke im Voraus gültig verfügt werden. Diese Bestimmung sieht darüber hinaus ein besonderes Kündigungsrecht nach 5 Jahren vor, für das kein unvorhergesehener wichtiger Grund vorliegen muss und das auf Verfügungen über alle nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmten künftigen Werke, die ein Urheber Zeit seines Lebens oder binnen einer 5 Jahre übersteigenden Frist schaffen wird, anwendbar ist. Auch aus dem Umstand der Erstreckung des Werknutzungsrechts auf künftige Werke ist somit angesichts der im Gesetz explizit vorgesehenen Möglichkeit der Verfügung über erst zu schaffende Werke und angesichts der möglichen vorzeitigen Auflösung ebenfalls keine Sittenwidrigkeit abzuleiten.