Die Unterordnung der Stiftungen unter die Aufsicht der Staatsgewalt und die Regelung des Stiftungswesens nach öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten schließen eine gleichzeitige pflegschaftsgerichtliche Oberaufsicht und damit auch die Bestellung eines Kollisionskurators für die Stiftung selbst aus
GZ 5 Ob 94/22t, 20.09.2022
OGH: Die Bestellung eines Kollisionskurators gem § 277 Abs 2 ABGB für eine „minderjährige oder sonst iSd § 21 Abs 1 ABGB schutzberechtigte Person“ bei Vorliegen einer Interessensgefährdung in einer bestimmten vom Wirkungskreis des gesetzlichen Vertreters erfassten Angelegenheit betrifft an sich eine zivilrechtliche Frage. Demgemäß hat das Pflegschaftsgericht über die Bestellung eines Kollisionskurators anlässlich einer Stiftungsurkunde, in der der Minderjährige und der gesetzliche Vertreter als Stifter bei einer Privatstiftung nach dem PSG auftreten, zu entscheiden. Auch die analoge Anwendung des § 277 Abs 2 ABGB in Kollisionsfällen ohne Beteiligung schutzberechtigter Personen ist in der zivilgerichtlichen Rsp anerkannt, so beim Vorliegen einer Interessenskollision bei einem von mehreren kollektivvertretungsbefugten Liquidatoren oder im Fall der Bestellung eines Kollisionskurators statt oder vor der Bestellung eines Notgeschäftsführers. Daraus ist hier für den Revisionsrekurswerber aber nichts zu gewinnen, weil die Vertreterbestellung (auch) in Kollisionsfällen - wie hier behauptet - nach der maßgeblichen Rechtslage unverändert Sache der Stiftungsbehörde ist. Die gegenteilige Argumentation des Kollisionskurators überzeugt nicht. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Bestellung von Kollisionskuratoren bei Privatstiftungen nach dem PSG kann die Argumentation des Revisionsrekurswerbers nicht stützen. Eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Stiftungsaufsichtsbehörde wie nach dem BStFG und dem WLStFG existiert für Privatstiftungen nicht. Aus dem Umstand, dass der OGH - in sehr engem Umfang - die Bestellung eines Kollisionskurators für eine Privatstiftung für grundsätzlich zulässig angesehen hat, ist für die hier zu beurteilende Frage daher nichts Wesentliches abzuleiten.
Ungeachtet der Aufhebung des § 646 ABGB und der Neuregelung der Stiftungen im BStFG und WLStFG ist daher daran festzuhalten, dass die Unterordnung der Stiftungen unter die Aufsicht der Staatsgewalt und die Regelung des Stiftungswesens nach öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten eine gleichzeitige pflegschaftsgerichtliche Oberaufsicht und damit auch die Bestellung eines Kollisionskurators für die Stiftung selbst ausschließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um verwaltungsbehördliche Verfahren betreffend die Stiftung geht, die die Änderung ihrer Satzung betreffen. Eine Oberaufsicht des Pflegschaftsgerichts über die Aufsichtstätigkeit der Stiftungsbehörde (mit im Übrigen unklarer Abgrenzung der Aufgaben eines Stiftungskommissärs im Verhältnis zu einem vom Gericht bestellten Kollisionskurator) würde vielmehr dem Grundsatz der strikten Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B-VG) widersprechen.