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Zivilrecht

OGH: Zur Übertragung des Eigentums (WGG)

Die Preisbildungsnorm des § 15d WGG und die Frist nach § 18 Abs 3a WGG sind auf die Übertragung von Garagen und Kfz-Abstellplätze analog anzuwenden

25. 10. 2022
Gesetze:   § 15b ff WGG, § 18 WGG
Schlagworte: Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum, Fixpreis, Unangemessenheit, Entscheidung des Gerichts, Garagen, Kfz-Abstellplätze

 
GZ 5 Ob 27/22i, 27.09.2022
 
OGH: Eine Bauvereinigung kann nicht nur ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume unter den Voraussetzungen des § 15b WGG nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen. Das gilt vielmehr, auch wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt sind, auch für Garagen und Kfz-Abstellplätze; auch diese können grundsätzlich nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen werden. Auch die Preisbildungsnorm des § 15d WGG nennt zwar nur „Wohnungen oder Geschäftsräume“ ausdrücklich, deren Anwendung ist aber auch für Garagen und Kfz-Abstellplätze zu bejahen.
 
Die Antragsteller stehen hier in ihrem Revisionsrekurs unverändert auf dem Standpunkt, die analoge Anwendung der Preisbildungsnorm des § 15d WGG auf die Vereinbarung eines Fixpreises für die nachträgliche Übertragung von Kfz-Abstellplätzen sei nicht auch auf die Präklusionsfrist des § 18 Abs 3a Z 2 WGG auszudehnen.
 
Gem § 18 Abs 3a Z 2 WGG können Einwendungen gegen die Höhe des Fixpreises (wegen offenkundiger Unangemessenheit) in den Fällen des § 15d WGG nur binnen 6 Monaten nach schriftlichem Angebot gem § 15e Abs 1 WGG gerichtlich geltend gemacht werden. Die Gründe, die die analoge Anwendung der Preisbildungsnorm des § 15d WGG auf Garagen und Kfz-Abstellplätze gebieten, nämlich der Gesetzeszweck und die Vermeidung eines Wertungswiderspruchs, gelten für die damit in einem engen Konnex stehenden Bestimmungen des § 18 Abs 3, 3a, 3b WGG (sowie § 22 Abs 1 Z 6a, Abs 2 WGG) gleichermaßen. Ohne analoge Anwendung auch dieser Bestimmungen bliebe das Rechtsfolgensystem erst recht lückenhaft. Die Antragsteller halten dem keine überzeugenden Argumente entgegen. Die Behauptung, die analoge Anwendung des § 18 Abs 3a WGG konterkariere die verfassungsrechtlich gebotene Klarheit der Gerichtszuständigkeit und würde so den Zugang zu Gericht in unzulässiger Weise beschränken, geht schon deshalb ins Leere, weil es sich bei der Einwendungsfrist des § 18 Abs 3a WGG um eine materiell-rechtliche und keine prozessuale Frist handelt. Die fristgerechte Erhebung von Einwendungen ist neben der Feststellung der offenkundigen Unangemessenheit die erste der zwei materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die gerichtliche Preisfestsetzung nach § 15d Abs 2 WGG.
 

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