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Zivilrecht

OGH: Zur Bereinigungswirkung eines Vergleichs

Für den Umfang der Bereinigungswirkung kommt bei der Vertragsauslegung dem konkreten Vergleichszweck großes Gewicht zu

25. 10. 2022
Gesetze:   §§ 914 f ABGB, § 1389 ABGB, § 364 ABGB
Schlagworte: Vertragsauslegung, außergerichtlicher Vergleich, Vertrauenstheorie, Parteiabsicht, Vergleichszweck, Bereinigungswirkung, Luftwärmepumpe, Schallimissionen

 
GZ 2 Ob 149/22h, 27.09.2022
 
OGH: Bei der Prüfung der Bereinigungswirkung eines Vergleichs steht die Frage im Fokus, wie dieser auszulegen ist. So wie ein Vertrag ist auch ein Vergleich grundsätzlich nach den §§ 914 f ABGB iSd Vertrauenstheorie zu verstehen und so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Demnach ist bei der Auslegung von Vereinbarungen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern ausgehend vom Wortlaut die Absicht der Parteien zu erforschen. Der Vertrag ist dabei unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs aufgrund der Erklärungen idS, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben mussten, und damit so auszulegen, wie er bei objektiver Beurteilung der Sachlage für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war. Ferner ist auch das dem Abschluss vorangehende oder nachfolgende Verhalten der Vertragspartner zur Beurteilung der Parteiabsicht heranzuziehen. Der übereinstimmend erklärte Parteiwille ist für die hier relevante Frage von zentraler Bedeutung, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben. Dabei kommt bei der Auslegung dem konkreten Vergleichszweck großes Gewicht zu.
 
Im Anlassfall richtete sich der übereinstimmende Wille der Streitparteien darauf, die von den Klägern vorgegebenen Arbeiten zur Verringerung der Schallimissionen einer Luftwärmepumpe durchführen zu lassen und nach deren ordnungsgemäßem Abschluss die Thematik der „Wärmepumpe“ endgültig als bereinigt und verglichen anzusehen. Nach dem Willen beider Streitteile war davon auch jene (damals noch ungewisse und zukünftige) Konstellation umfasst, dass die Kläger trotz ordnungsgemäßer Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen mit dem Ergebnis nicht zufrieden sind. Dies wurde auch dadurch unterstrichen, dass die Erfüllung der Vergleichsvereinbarung ausdrückliche und gegenseitige Bestätigung durch die beiden Rechtsvertreter erfuhr. Es war damit der angestrebte Zweck des Vergleichs, die belasteten nachbarschaftlichen Beziehungen der Streitteile jedenfalls hinsichtlich des von der Pumpe emittierten Lärms endgültig zu bereinigen.
 
Dass die Kläger den Vergleich bei Wissen über die weitere Entwicklung der Emission (nunmehr „tieffrequentes Brummen“) nicht geschlossen hätten, spricht nicht gegen die vom Erstgericht bejahte Bereinigungswirkung: Aus den Feststellungen ist gerade kein übereinstimmender konkreter Parteiwille dahin abzuleiten, dass auch nachteilige Entwicklungen der weiteren Lärmbelastung von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht umfasst sein sollten. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des üblichen Verständnisses bestimmter Formulierungen und der redlichen Verkehrsübung davon auszugehen, dass die Kläger gegenüber den Beklagten auch Verschlechterungen in Kauf genommen haben.
 
 

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