Besteht nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle, so hat der Inhaber der Anlage die zur Gefahrenabwehr notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen auch dann zu treffen, wenn er durch die baurechtlichen Vorschriften nicht dazu verhalten wäre
GZ 2 Ob 155/22s, 27.09.2022
OGH: Die Genehmigung oder Überwachung einer Anlage durch die zuständige Behörde bzw die Erfüllung ihrer Auflagen bedeutet nicht notwendig, dass der Inhaber einer Anlage keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen hat. Die Verkehrssicherungspflicht kann durch allenfalls bestehende öffentlich-rechtliche Sondervorschriften immer nur ergänzt, aber nicht ersetzt werden. Damit sind nur die Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. Das Vorliegen einer entsprechenden baubehördlichen Genehmigung kann daher den zur Sicherung des Verkehrs Verpflichteten nicht entschuldigen, wenn er aufgrund eigener Kenntnis um den Bestand einer Gefahrenquelle weiß oder wissen muss, aber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt. Als Verschulden ist dem Verkehrssicherungspflichtigen schon zuzurechnen, wenn er Anzeichen einer drohenden Gefahr ignoriert. Besteht nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle, hat der Inhaber der Anlage die zur Gefahrenabwehr notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen auch dann zu treffen, wenn er durch die baurechtlichen Vorschriften nicht dazu verhalten wäre.
Dem der Beklagten zuzurechnenden Hausmeister war hier bekannt, dass die Lichtschachtgitter wiederholt nicht in ihren Fassungen lagen und daher insoweit eine Gefahrenquelle vorlag. Dass die Klägerin trotz der für sie leichten Erkennbarkeit dennoch in den Lichtschacht stürzte, führt nicht zum Entfall der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, sondern ist im Rahmen ihres Mitverschuldens zu berücksichtigen. Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen. Von jedem Fußgänger ist überdies zu verlangen, vor die Füße zu schauen, der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle nach Möglichkeit auszuweichen. Für die Klägerin war hier die schräge Lage des Lichtschachtgitters außerhalb der Fassung leicht erkennbar. Sie ahnte auch, dass dieses nicht ordnungsgemäß positioniert war. Berücksichtigt man aber, dass sie ihrem Enkelkind nacheilte, um es vor einem allfälligen Absturz zu schützen, sodass ihre Aufmerksamkeit primär darauf gerichtet war, erscheint eine Verschuldensteilung von 1 : 1 angemessen.