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Zivilrecht

OGH: Zur Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsinhabers (iZm Sturz rückwärts über einzelne Stufe während Betrachtens eines Kleidungsstücks in einem Bekleidungsgeschäft)

Vom Inhaber eines Geschäfts kann keine Beseitigung sämtlicher Gefahrenquellen gefordert werden, vielmehr ist auch vom Kunden zu erwarten, dass er beim Gehen „vor die Füße schaut“

25. 10. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflichten, Geschäftsinhaber, Sturz über Stiege

 
GZ 1 Ob 143/22v, 14.09.2022
 
OGH: Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. Ihr Umfang richtet sich va danach, inwieweit die Verkehrsteilnehmer vorhandene Gefahren selbst erkennen und ihnen begegnen können. Vom Inhaber eines Geschäfts kann keine Beseitigung sämtlicher Gefahrenquellen gefordert werden, vielmehr ist auch vom Kunden zu erwarten, dass er beim Gehen „vor die Füße schaut“. Der Verkehrssicherungspflichtige hat zwar vor ungewöhnlichen Niveauunterschieden zu warnen. Stufen, die von den Verkehrsteilnehmern normalerweise wahrgenommen werden können, müssen aber nicht besonders gekennzeichnet werden. Welche Sicherheitsvorkehrungen konkret erforderlich sind, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der nicht ungewöhnlich hohe Niveauunterschied im Verkaufsraum der Beklagten aufgrund des unterschiedlichen Bodenbelags (graue Fliesen und brauner Holzboden) sowie der Beleuchtung gut erkennbar war, ist jedenfalls vertretbar. Da die Klägerin beim Rückwärtsgehen stürzte, hätte die von ihr geforderte zusätzliche Hervorhebung des Gefahrenbereichs durch „Signalfarben“ ihren Sturz auch nicht verhindert. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beklagte aufgrund von – in der Revision näher bezeichneten – bau- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu einer weitergehenden Kennzeichnung der Stufe verpflichtet gewesen wäre. Die deutliche Erkennbarkeit der Stufe unterscheidet den vorliegenden Fall auch maßgeblich von jenem Sachverhalt, welcher der (in der Revision ins Treffen geführten) Entscheidung zu 2 Ob 81/00a zugrunde lag.
 
Da die Klägerin den Niveauunterschied beim Rückwärtsgehen übersah, geht auch ihr Vorwurf, der Boden habe keine rutschfeste Oberfläche aufgewiesen, ins Leere. Welche weitere Beleuchtung der Stufe zu fordern gewesen wäre, ist angesichts der festgestellten guten Ausleuchtung des Gefahrenbereichs nicht ersichtlich. Warum ein Handlauf den Sturz verhindert hätte, legt die Revisionswerberin nicht dar.
 
Soweit der Ersatzanspruch auch darauf gestützt wird, dass die Beklagte ihre Waren zu nahe an der Stufe ausgestellt habe, zeigt die Revision auch dazu keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen waren jene ausgestellten Kleidungsstücke, für die sich die Klägerin interessierte, problemlos zugänglich, ohne dass dabei der niedriger gelegene Teil des Verkaufsraums betreten werden oder rückwärts gegangen werden musste. Davon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, dass die Vorinstanzen die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auch insoweit verneinten, als diese aus einer behaupteten sorgfaltswidrigen Positionierung der angebotenen Waren abgeleitet wurde.
 

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