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Verkehrsrecht

VwGH: Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt – Verfälschung der Messergebnisse aufgrund Anflutungsphase?

Soweit der Lenker vorbringt, er habe sich aufgrund seines Alkoholkonsums in der "Anflutungsphase" befunden, weshalb ein medizinisches Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen, ist er auf die Rsp des VwGH zu verweisen, wonach in solchen Konstellationen die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich ist

24. 10. 2022
Gesetze:   § 5 StVO, § 99 StVO, § 52 AVG, §§ 37 ff AVG
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, Ermittlungsverfahren, Verfälschung der Messergebnisse aufgrund Anflutungsphase

 
GZ Ra 2022/02/0162, 07.09.2022
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH hat das VwG neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das VwG darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Dem AVGist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern.
 
Nach der ständigen hg Rsp unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist.
 
Das Vorbringen des Revisionswerbers, das Alkoholmessgerät habe nicht korrekt funktioniert, weshalb ein technisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen sei, setzt sich zum einen nicht damit auseinander, dass das VwG den Eichschein des Gerätes eingeholt und den Polizisten in der Verhandlung zum Gerät befragt hat, und läuft zum anderen wegen der Allgemeinheit der Behauptungen im vorliegenden Fall auf einen unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG im konkreten Fall jedoch nicht verpflichtet war.
 
Soweit der Revisionswerber vorbringt, er habe sich aufgrund seines Alkoholkonsums in der „Anflutungsphase“ befunden, weshalb ein medizinisches Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen, ist er auf die stRsp des VwGH zu verweisen, wonach in solchen Konstellationen die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich ist.
 
 

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