Eine allfällige Befangenheit von Organen der Abgabenbehörde (erster Instanz) ist für die Rechtmäßigkeit der Rechtsmittelentscheidung unbeachtlich
GZ Ra 2019/16/0172, 13.09.2022
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass eine allfällige Befangenheit von Organen der Abgabenbehörde (erster Instanz) für die Rechtmäßigkeit der Rechtsmittelentscheidung unbeachtlich ist. Dem Erkenntnis des LVwG kann daher mit dem Vorbringen der Befangenheit von Organen der Gemeindevorstehung nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.