Hat der Fremde in seiner Beschwerdeschrift die Unverhältnismäßigkeit der (Aufrechterhaltung der) Schubhaft wegen gesundheitlicher Probleme - ausreichend substantiiert - dargelegt, hätte das VwG nicht iSd § 21 Abs 7 BFA-VG von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und die in der Beschwerde ausdrücklich beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung für entbehrlich erachten dürfen
GZ Ra 2021/21/0342, 15.09.2022
VwGH: Gem § 21 Abs 7 BFA-VG kann trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrags von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Davon konnte im vorliegenden Fall angesichts der strittigen Diabeteserkrankung des Revisionswerbers aber keine Rede sein. Eine solche Erkrankung hätte, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen können. Der VwGH hat auch schon ausgesprochen, dass dann, wenn der Fremde in seiner Beschwerdeschrift - ausreichend substantiiert - die Unverhältnismäßigkeit der (Aufrechterhaltung der) Schubhaft wegen gesundheitlicher Probleme darlegt, grundsätzlich nicht iSd § 21 Abs 7 BFA-VG von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden dürfe.
Auf eine bereits vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung konnte sich das VwG im angefochtenen Erkenntnis schon deswegen nicht stützen, weil die Diabeteserkrankung im Schubhaftbescheid noch überhaupt kein Thema und dieser Bescheid auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war. Das VwG hatte nur die Rechtmäßigkeit der Schubhaft im in Beschwerde gezogenen Zeitraum zwischen dem 10. Jänner 2021 und der Enthaftung am 10. Februar 2021 zu beurteilen. Zu diesem Zweck bedurfte es auf eine eigene Beweiswürdigung gestützter Feststellungen. Eine solche eigene Beweiswürdigung hat das VwG im angefochtenen Erkenntnis auch vorgenommen. Sie leidet aber nicht nur an dem Mangel, dass sie ohne Durchführung der beantragten Verhandlung erfolgt ist, sondern ist auch insoweit unschlüssig, als „objektivierbare Hinweise“ auf eine Diabeteserkrankung in Abrede gestellt wurden, obwohl die Vergabe eines Medikaments zur Behandlung von erhöhtem Blutzucker während der früheren Anhaltung vom 14. bis 26. März 2020 - wenn auch nur in einer „sehr geringen Dosis“ - festgestellt wurde.