Es kommt nach der Rechtslage unter dem Blickwinkel der Gesichtspunkte der Verfahrensdauer und der Kostenersparnis nicht darauf an, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem VwG bzw vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, zumal in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist
GZ Ra 2022/04/0086, 13.09.2022
VwGH: Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass sich die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG nicht auf die von § 28 Abs 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt. Eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des VwG zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen. Ebenso sieht § 28 Abs 4 VwGVG für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG nicht vorliegen. § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Ebenso kommt es nach der Rechtslage unter dem Blickwinkel der vom BVwG herausgekehrten Gesichtspunkte der Verfahrensdauer und der Kostenersparnis nicht darauf an, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem VwG bzw vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, zumal in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist.
Es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass die belBeh bloß ansatzweise ermittelt oder lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hätte.
Das BVwG hielt zwar fest, dass die belBeh im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet habe, weshalb sie von einer Bildverarbeitung der Zweitmitbeteiligten durch den Erstmitbeteiligten ausgehe, zumal zu dieser Frage auch widersprüchliche Aussagen des Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten vorlägen.
Damit wird vom BVwG aber nicht dargetan, dass es sich bei den angenommenen (Begründungs-)Mängeln um krasse bzw besonders gravierende Ermittlungslücken der belBeh iSd oben wiedergegebenen Rsp handeln würde.
Indem das BVwG dem oben Gesagten zuwider den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die belBeh zurückverwiesen hat, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.