Eine offenbare Unrichtigkeit der behördlichen Beurteilung würde es dem VwG verwehren, seine Abwägungsentscheidung auf Basis der im Bescheid getroffenen Annahmen vorzunehmen
GZ Ra 2022/11/0125, 12.09.2022
VwGH: Die Entscheidung über Zuerkennung oder Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine solche Interessenabwägung vom VwG auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht mit Erfolg mit Revision bekämpfbar. Bei der nach § 13 Abs 4 VwGVG vorzunehmenden Entscheidung, die aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das VwG regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belBeh ausgehen.