Die Trennung wurde auch dann für berechtigt erachtet, wenn sich die Lebensmittelpunkte der Geschwister in verschiedenen Bezirksgerichtssprengeln befanden, sich die Minderjährigen in fortgeschrittenem Alter befinden und ein wechselseitiges Abstimmen von Maßnahmen oder ein besonderer Informationsaustausch nicht im Vordergrund steht
GZ 6 Ob 137/22y, 29.08.2022
OGH: Im Allgemeinen ist zwar die Pflegschaft für mehrere aus derselben Ehe stammende Kinder bei einem Gericht zu führen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Eine Trennung der Obsorgeverfahren von Geschwistern ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann etwa dann erfolgen, wenn wegen der vom Pflegschaftsgericht zu regelnden Fragen und des Alters der Kinder ein wechselseitiges Abstimmen von Maßnahmen oder ein besonderer Informationsaustausch nicht mehr im Vordergrund steht. So wurde die Trennung etwa auch dann für berechtigt erachtet, wenn – wie hier – sich die Lebensmittelpunkte der Geschwister in verschiedenen Bezirksgerichtssprengeln befanden, sich die Minderjährigen in fortgeschrittenem Alter befinden und ein wechselseitiges Abstimmen von Maßnahmen oder ein besonderer Informationsaustausch nicht im Vordergrund steht.
Im vorliegenden Fall liegen somit die Voraussetzungen für die Trennung des Pflegschaftsverfahrens für beide Kinder und für die Übertragung an das BG Floridsdorf betreffend A* vor, weshalb der Rekurs der Mutter insoweit Erfolg hat.