Ein beauftragter Vermögensverwalter ist nach § 1012 ABGB zur Rechnungslegung verpflichtet
GZ 2 Ob 136/22x, 06.09.2022
OGH: Eine Stufenklage nach Art XLII EGZPO (im hier relevanten ersten Anwendungsfall des Abs 1) begründet keinen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung muss sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben. Ein beauftragter Vermögensverwalter ist nach § 1012 ABGB zur Rechnungslegung verpflichtet.
Auch der Vermögensverwalter eines Verstorbenen ist zur Rechnungslegung nach Art XLII EGZPO verpflichtet. Der vererbliche Auskunftsanspruch steht dem Erben als Gesamtrechtsnachfolger zu. Der Erbe hat schon kraft seiner Erbenstellung selbst alle jene Auskunftsrechte, die auch der Erblasser gehabt hat. Die Bejahung des Anspruchs der Klägerin auf Rechnungslegung und Abgabe eines Eides durch das angefochtene Urteil entspricht daher der klaren Rechtslage (§ 1012 ABGB, Art XLII Abs 1 EGZPO) und deckt sich mit der bisherigen Rsp.
Auch der Standpunkt des Rechtsmittelwerbers, es gebe im Verfahren über eine Stufenklage keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Eidesleistung, weil die Eidesleistung erst Gegenstand der Exekutionsführung sei, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen. Die Argumentation des Beklagten blendet hier den völlig eindeutigen Wortlaut des Art XLII Abs 1 EGZPO aus, wonach der Auskunftspflichtige „mit Urteil verhalten werden kann, einen Eid zu leisten“.