Home

Zivilrecht

OGH: Zu den „Kosten der Erziehungsberatung“ bei der Unterhaltsbemessung

Wurde die Erziehungsberatung auch zur Erreichung individueller Ziele des Unterhaltsverpflichteten angeordnet, so erscheint es sachgerechter, die Kosten nicht den Besuchskosten gleichzuhalten, sondern eine Parallele zu den Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung zu ziehen

18. 10. 2022
Gesetze:   § 231 ABGB, § 107 AußStrG, § 179a StVG, § 11 SMG, § 39 SMG
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsbemessungsgrundlage, Erziehungsberatung, Psychotherapie, Krankheitskosten, Regelbedarf, negativer Anspannungsgrundsatz

 
GZ 9 Ob 30/22k, 31.08.2022
 
OGH: Gem § 107 Abs 3 AußStrG hat das Gericht im Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als eine derartige Maßnahme kommt gem § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG ua der verpflichtende Besuch einer Erziehungsberatung in Betracht. Diese dient dem Wohl des Kindes, indem sie den Blick und die Aufmerksamkeit der Eltern auf die Bedürfnisse und Nöte ihrer Kinder lenkt, wodurch künftige Streitigkeiten um Kontaktrecht und Obsorge vermieden werden sollen. Zu den Kosten wird vertreten, dass diese grundsätzlich vom Verpflichteten zu übernehmen sind.
 
Vorliegend wurde die Erziehungsberatung dem Vater auch zur Erreichung weiterer (individuell) formulierter Ziele, nämlich zur Wahrnehmung seiner eigenen Emotionalität und deren mögliche Übertragung auf das Kind sowie zur Herstellung einer gleichwertigen Kommunikationsbasis mit der Mutter aufgetragen. Daher erscheint es sachgerechter, im Unterhaltsbemessungsverfahren die Kosten der Erziehungsberatung nicht den Besuchskosten gleichzuhalten, sondern eine Parallele zu Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung zu ziehen. Die Berücksichtigung derartiger Kosten bei der Festsetzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage setzt aber voraus, dass es sich um einen unvermeidbaren Mehraufwand handelt, der den allgemeinen Lebensbedarf übersteigt.
 
In der Rsp wurden als krankheitsbedingt abzugsfähiger Aufwand die Kosten der Unterbringung eines bedingt entlassenen Unterhaltspflichtigen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung sowie die Kosten seiner psychotherapeutischen oder medizinischen Behandlung aufgrund einer strafgerichtlichen Weisung gem § 179a StVG gewertet, ebenso gesundheitsbezogene Maßnahmen nach §§ 11, 39 SMG. Für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen ist aber ganz allgemein zu beachten, dass das Verhalten des Unterhaltspflichtigen an jenem eines pflichtgemäßen Elternteils in einer intakten Familie zu messen ist. Wäre ein ausreichender Kindesunterhalt („Regelbedarf“) gefährdet, sind nur jene Ausgaben abzugsfähig, die auch ein pflicht- und verantwortungsbewusster Elternteil in der gleichen Situation aufwenden würde. Die Abzugsfähigkeit von Ausgaben steht beim Kindesunterhalt somit unter einem „negativen Anspannungsgrundsatz“.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at