Verfügt der Vater nach Abzug des festgesetzten Unterhalts und der monatlichen Kosten des Besuchscafés noch über ein über dem Unterhaltsexistenzminimum liegendes monatliches Einkommen, so stellt sich die Frage nach der Berücksichtigung von den Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gefährdenden Besuchskosten in „exorbitanter“ Höhe nicht
GZ 9 Ob 30/22k, 31.08.2022
OGH: Gem § 187 Abs 2 ABGB hat das Gericht die persönlichen Kontakte unter den dort genannten Voraussetzungen einzuschränken oder zu untersagen. Selbst in einem vom kontaktberechtigten Elternteil unverschuldeten Konfliktfall kann das Kontaktrecht vorübergehend oder bis auf Weiteres einzuschränken oder ganz zu untersagen sein, wenn und soweit durch dessen Ausübung das Kindeswohl gefährdet wäre. Bevor das Kontaktrecht als letztes Mittel untersagt wird, ist bei geringerer Gefährdung des Kindeswohls die Möglichkeit einer Besuchsbegleitung zu prüfen.
Im vorliegenden Fall wurde das Kontaktrecht zwischen dem Vater und dem Kind vorläufig bis zum Abschluss des Kontaktrechts- und Obsorgeverfahrens dahin geregelt, dass der Vater berechtigt und verpflichtet ist, das Kind zu bestimmten Zeiten in einem Besuchscafé zu sehen.
Es entspricht der stRsp, dass Aufwendungen im Rahmen des üblichen Besuchsrechts die Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht schmälern können. Allerdings muss auch ein unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Besuchspflicht nachkommen können, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden. Deshalb kann in Ausnahmefällen „exorbitant“ hoher Kosten der Besuchsrechtsausübung, die dem Unterhaltspflichtigen nur einen unter dem Existenzminimum liegenden Betrag belassen würden, uU neben dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen auch der subsidiär unterhaltspflichtige andere Elternteil in das Tragen solcher Kosten einzubinden sein. In der Lehre wurde es als sachgerecht erachtet, diese Rsp in analoger Weise auch auf Kosten der Besuchsbegleitung zu übertragen, wenn durch die Kosten der Besuchsbegleitung das Unterhaltsexistenzminimum gefährdet wäre.
Hier verfügt der Vater aber nach Abzug des Unterhalts und der Kosten des Besuchscafés noch über ein über dem Unterhaltsexistenzminimum liegendes monatliches Einkommen, weshalb diese Kosten nicht zu Lasten des Kindes berücksichtigt wurden. Abgesehen davon, dass er eine außergewöhnliche Höhe der Kosten des Kontaktrechts gar nicht behauptet, bringt er lediglich vor, eine Minderung des Geldunterhalts wäre dennoch vonnöten, weil der so errechnete „Einkommensrest“ nicht ausreiche, um seine Ausgaben abzudecken. Nur bei einer - den Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gefährdenden - „exorbitanten“ Höhe von Besuchskosten würde sich aber die Frage stellen, wie sowohl die materiellen Bedürfnisse des Kindes als auch dessen Recht auf persönlichen Verkehr mit dem nicht betreuenden Elternteil befriedigt werden können und ob letzteres Recht allenfalls zurücktreten muss.