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Zivilrecht

OGH: Zum Verfahren auf Überprüfung der Betriebskosten

In bestandrechtlichen Mehrparteienverfahrens sind auch der erstinstanzliche Sachbeschluss, der Rekurs, die Rekursentscheidung und der Revisionsrekurs den übrigen Hauptmietern mittels Hausanschlag zuzustellen

18. 10. 2022
Gesetze:   § 22 WGG, § 37 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, wohnrechtliches Außerstreitverfahren, Parteien, Betriebskosten, Wasserkosten, Zustellung an alle Mieter, Hausanschlag

 
GZ 5 Ob 120/22s, 22.08.2022
 
OGH: Nach § 22 Abs 4 Z 1 WGG ist in einem Verfahren, das von einem oder mehreren Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Baulichkeit gegen die Bauvereinigung eingeleitet wird, der verfahrenseinleitende Antrag auch den anderen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten (durch Hausanschlag) zuzustellen, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung darüber unmittelbar berührt werden könnten. Diesen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, wofür es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Sachvorbringen erstatten können. Die Bestimmung entspricht § 37 Abs 3 Z 2 MRG, sodass die dazu ergangene Rsp zur Beurteilung der Parteistellung der übrigen Hauptmieter herangezogen werden kann. Die Rechtskraft von antragsstattgebenden Sachbeschlüssen über Feststellungsbegehren erstreckt sich auf alle Mieter, denen der verfahrenseinleitende Antrag zugestellt wurde.
 
Ob dem Verfahren alle Mieter beizuziehen sind, richtet sich nach dem Antragsbegehren. Zum Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 10 WGG vertritt der OGH in stRsp die Auffassung, dass dort allen Mietern und Nutzungsberechtigten gem § 22 Abs 4 Z 2 WGG Parteistellung zukommt. Einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 10 WGG auf Feststellung der Höhe einzelner Betriebskostenposten und der Qualifikation als solche müssen daher gem § 22 Abs 4 Z 1 WGG auch nicht antragstellende Mieter zugezogen werden. Die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten sind auch an einem Rechtsmittelverfahren zu beteiligen.
 
Dieser Rechtslage hat das Erstgericht zwar zunächst dadurch entsprochen, dass es den verfahrenseinleitenden Antrag (auf Überprüfung der Betriebskostenabrechnung im Hinblick auf die Position „Wasser“) und auch den erstinstanzlichen Sachbeschluss den übrigen Hauptmietern mittels Hausanschlag zugestellt hat. Die Zustellung der Rekursentscheidung und des dagegen erhobenen Revisionsrekurses durch Hausanschlag unterblieb allerdings.
 

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