Der Kunde kann den Gewinn aus Wettverträgen nicht einfordern, soweit diese gegen § 9 Z 4 Oö Wettgesetz verstoßen
GZ 2Ob138/22s, 27.09.2022
OGH: Nach der Rsp sind Buchmacherwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, „Staatslotterien“ iSd § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat. Sportwetten fallen gem Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Nach § 9 Z 4 Oö WettG dürfen Wettunternehmen Wetten mit einem Wetteinsatz von über € 500 nicht anbieten, abschließen oder vermitteln.
Verträge, die zur Durchführung eines verbotenen Glücksspiels abgeschlossen werden, sind nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Es entsteht nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde. Es entspricht daher der stRsp, dass Spieler ihre verlorenen Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen können. Dies gilt grundsätzlich auch für verbotene Wetten. Hier begehrt der Kläger aber nicht unter Berufung auf die Nichtigkeit der Wettverträge die - ihm ohnehin bereits rückerstatteten - Einsätze, sondern die Auszahlung des Gewinns aus den gegen § 9 Z 4 Oö WettG verstoßenden Wetten. Es stellt sich daher die Frage, ob sich nur der Wettkunde oder auch der Wettanbieter auf die Nichtigkeit berufen kann, also absolute Nichtigkeit vorliegt.
Dass in den in § 9 Z 1 bis 3 Oö WettG normierten Fällen aufgrund des verpönten Wettinhalts absolute Nichtigkeit einzutreten hat, weil die Gültigkeit den Verbotszweck vereiteln würde, ist selbstverständlich. § 9 Z 4 Oö WettG verpönt aber nicht einen bestimmten Wettinhalt, sondern bloß Wetten mit einem Wetteinsatz, der eine bestimmte Höhe überschreitet. Allerdings ist aus dem Verbot auch abzuleiten, dass sich der Landesgesetzgeber gegen übermäßige Wetten als solche wendet und überhaupt der Anreiz, an verbotenen Wetten teilzunehmen, möglichst gering gehalten werden soll. Um nicht eine risikolose Teilnahme des Wettkunden an nach § 9 Z 4 Oö WettG verbotenen Wetten zu ermöglichen und damit einen generell gerade nicht intendierten Wettanreiz zu geben, entspricht - unabhängig von mit dem Verbot auch mitverfolgten Allgemeininteressen - die absolute Nichtigkeit dem Verbotszweck des § 9 Z 4 Oö WettG. Der Kläger kann daher aufgrund der absoluten Teilnichtigkeit der Wettverträge den Gewinn für den € 500 übersteigenden Wetteinsatz nicht einfordern, soweit diese gegen § 9 Z 4 Oö WettG verstoßen. Gesamtnichtigkeit erfordert der Verbotszweck nicht.