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Zivilrecht

OGH: Zum Beschäftigungsverbot in den AAB für Wirtschaftstreuhandberufe (§ 864a ABGB)

Ein durchschnittlich aufmerksamer Leser erwartet im einleitenden Abschnitt „Präambel und Allgemeines“ der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe kein Verbot, ehemalige Mitarbeiter des Wirtschaftstreuhänders zu beschäftigen

18. 10. 2022
Gesetze:   § 864a ABGB, § 879 ABGB, AAB
Schlagworte: Geltungskontrolle, Inhaltskontrolle, Allgemeine Geschäftsbedingungen, versteckte Klauseln, ungewöhnlicher Inhalt, Wirtschaftstreuhänder, Präambel, Allgemeines, Beschäftigung ehemaliger Mitarbeiter, Pönale

 
GZ 4 Ob 69/22h, 23.09.2022
 
OGH: Eine Klausel ist dann objektiv ungewöhnlich iSd § 864a ABGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen. Die Ungewöhnlichkeit hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Neben ihrem Inhalt ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtgefüge des Vertragstextes maßgebend, weil sich das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung va aus der Art ihrer Einordnung in den AGB ergibt. Sie dürfen im Text nicht derart „versteckt“ sein, dass sie der Vertragspartner - ein durchschnittlich sorgfältiger Leser - nicht dort vermutet, wo er sie findet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte. Erfasst sind alle nachteiligen Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts, mit denen nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen war. Die Ungewöhnlichkeit eines Inhalts ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen. Die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Ein Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit gerade für den anderen Teil ist daher ausgeschlossen.
 
Das Berufungsgericht erachtete hier die Klausel in den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) als iSd § 864a ABGB unwirksam, in welcher sich der Auftraggeber verpflichtet, Mitarbeiter des Wirtschaftstreuhänders während und binnen eines Jahres nach Beendigung des Auftragsverhältnisses nicht zu beschäftigen.
 
Zwar ist diese Klausel als Abs 6 des einleitenden Abschnitts „Präambel und Allgemeines“ auf Seite 1 der AAB enthalten. Allerdings erwartet der durchschnittlich aufmerksame Leser an dieser Stelle keine Klausel dieses Inhalts, sodass sie als „versteckt“ anzusehen ist. Abs 6 weist auch keinen Zusammenhang zu den übrigen Absätzen „Präambel und Allgemeines“ auf, enthält weder eine eigene Überschrift noch einen Fettdruck oder sonstige Hervorhebungen. Insbesondere in Passagen der AAB, in denen Pflichten des Auftraggebers näher geregelt werden, wäre zumindest eine Erwähnung einer solchen gravierenden Verpflichtung zur Pönalezahlung oder ein Hinweis darauf zu erwarten gewesen, zumal auf andere Bestimmungen von „Präambel und Allgemeines“ wiederholt sehr wohl hingewiesen wird oder besondere Regelungen durch Fettdruck oder Überschrift hervorgehoben werden. In einer Präambel sind zudem allgemeine, vertragseinleitende Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien zu erwarten, nicht aber solche, die für ganze Gruppen von Auftragnehmern wie etwa Verbraucher keine Relevanz haben werden.
 

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