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Zivilrecht

OGH: Zu den Einstellkosten bei Wandlung des Kaufvertrages über ein Pferd

Aufwendungen, die nicht entstanden wären, wenn der Käufer nach der Befundaufnahme im Prozess dem Rat des SV zur Euthanasierung gefolgt wäre, sind nicht ersatzfähig

18. 10. 2022
Gesetze:   § 285a ABGB, § 1332a ABGB, § 331 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Kaufvertrag, Tier, Pferd, Wandlung, Rückabwicklung, Aufwendungen zu Erhaltung, Aufwandersatz, Schadenersatz, Einstellkosten, Euthanasierung, Einschläfern

 
GZ 6 Ob 66/22g, 14.09.2022
 
OGH: Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt (§ 285a ABGB). Daher kann sich bei einem Tier (anders als bei einer leblosen Sache) niemand (erfolgreich) auf § 354 ABGB berufen und behaupten, er könne mit seinem Tier nach seiner „Willkür“ verfahren. § 285a ABGB bringt insoweit klar den Vorrang der im öffentlichen Recht wurzelnden Bestimmungen zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren zum Ausdruck. Die - nicht bloß vom Geldwert abhängige - Achtung des Lebens des Tieres hat auch in § 1332a ABGB beim Schadenersatz für Heilungskosten eines Tieres seinen Niederschlag gefunden.
 
Dass die in § 1332a ABGB zum Ausdruck gekommene Wertung von Einfluss auf die Auslegung von § 331 ABGB ist, welche Bestimmung den Aufwandersatz des redlichen Besitzers einer Sache regelt, hat der OGH bereits für den Fall der Wandlung eines Kaufvertrags über ein Pferd erläutert: Der Aufwand des Rückabwickelnden dient der beständigen Erhaltung der Gesundheit und damit des Lebens des Pferdes bis zu dessen Rückstellung und seine Wirkungen bestehen auch noch im Zeitpunkt der Rückabwicklung des Kaufvertrags, wofür ihm von demjenigen, der den Aufwand durch die ungerechtfertigte Bestreitung des Mangels und verzögerte Rücknahme des Pferdes verursacht hat, Ersatz gebührt, ohne dass es auf eine „Wertsteigerung“ des Pferdes ankommt.
 
Wenn nach der hL (zu leblosen Sachen) „werterhaltende“ Maßnahmen, ohne die sich der Wert der Sache vermindern würde, als „wertsteigernde“ Aufwendungen iSd § 331 ABGB gelten können, liegen übertragen auf Heimtiere in den für den „Lebenserhalt“ von Heimtieren notwendigen Maßnahmen „wertsteigernde Maßnahmen“ nach § 331 ABGB. Allerdings können darunter nur jene Kosten fallen, die einem tierschutzgerechten Lebenserhalt gedient haben.
 
Die Beklagte wendet sich insoweit zu Recht dagegen, dass ihr (neben den Kosten, die auch ein verständiger Tierhalter ausgelegt hätte, auch noch) der Ersatz von Kosten für Aufwendungen auf ein Heimtier, das nach fachkundiger Expertise eines Sachverständigen getötet („erlöst“) hätte werden müssen, auferlegt wurde. Aufwendungen, die nicht entstanden wären, wenn der Geschädigte nach bereits erfolgter Befundaufnahme im Prozess dem Rat des Fachmanns zur Euthanasierung gefolgt wäre, sind daher solche, die ein wirtschaftlich denkender - wenngleich mit dem Tier emotional verbundener - Mensch als verständiger Tierhalter nicht zu tragen gehabt hätte. Auch ein allfälliger Schadenersatzanspruch ginge damit hier nicht über den Aufwandersatz nach § 331 ABGB hinaus.
 
 

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