Der Umstand, dass der Beklagte das Interview als Bürgermeister gegeben hat, lässt die Annahme, er hätte dabei in Vollziehung der Gesetze gehandelt, für sich allein noch nicht zu
GZ 1 Ob 80/22d, 14.09.2022
OGH: Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, so sind es nach stRsp auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Handlungen, wenn sie nur einen hinreichenden engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Ist ein solcher Zusammenhang mit der hoheitlichen Materie gegeben, bleibt die Handlung selbst dann hoheitlich, wenn einzelne Teile dieser Aufgaben so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten. Die für die Beurteilung des Rechtswegs notwendige Abgrenzung des Handelns als entweder hoheitlich oder nichthoheitlich samt der Zuordnung der um den „Handlungskern“ gesetzten vorbereitenden oder abschließenden, somit als zu einer Aufgabe zugehörig erlebten Maßnahmen, bereitet mitunter dann Probleme, wenn ein Organträger nicht nur Aufgaben der Hoheitsverwaltung wahrnimmt, sondern darüber hinaus auch weitere Funktionen (Parteifunktionen, Vereinstätigkeiten, unternehmerisches Tätigwerden) ausübt.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Der Beklagte könnte als Bürgermeister ohne Zweifel als Organ der Hoheitsverwaltung handeln. Vor Ausstrahlung des Interviews wurde er auch als „grüner Bürgermeister“ anmoderiert. Allein aus der Bezugnahme auf eine bestimmte Organfunktion kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, dass jedwede Tätigkeit einer Person Verwaltung ist und in Vollziehung der Gesetze geschieht. Die Beantwortung dieser Frage erfordert vielmehr eine Differenzierung danach, ob das als Grundlage für einen behaupteten Anspruch (hier nach § 1330 ABGB) herangezogene Verhalten als Ausübung hoheitlicher Tätigkeit zu beurteilen ist. Der Umstand, dass der Beklagte das Interview als Bürgermeister gegeben hat, lässt die Annahme, er hätte dabei in Vollziehung der Gesetze gehandelt, daher für sich allein noch nicht zu. Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Interviews ein „neutrales“, nicht schon durch die Rechtsordnung in einer bestimmten Rechtsform geregeltes, nach außen in Erscheinung tretendes tatsächliches Verhalten sind. Die Zuordnung solcher „Informationsrealakte“ zur Hoheitsverwaltung wird durch deren Zugehörigkeit zum Kernbereich der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsmaterie vorgenommen. Entscheidend ist, ob ein hinreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang der Äußerungen zu einer bestimmten hoheitlich zu vollziehenden Materie vorliegt.
Der Beklagte vermittelte hier mit seiner Äußerung zu einem bestimmten Wohnobjekt nicht den äußeren Anschein einer schon vorgenommenen oder noch vorzunehmenden Amtshandlung. Seinen Äußerungen fehlte jeder Bezug zur Vollziehung ihm übertragener hoheitlicher Aufgaben; sie sind daher im Ergebnis nur als politische Forderung nach einer Leerstandsabgabe anzusehen und damit seiner Privatsphäre zuzurechnen.