Bei einer Übertretung gem § 5 Abs 1 StVO kann dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden
GZ Ra 2022/02/0125, 01.09.2022
VwGH: Bei der Strafbemessung handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom VwGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob das VwG von dem ihm eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, dh ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint.
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, dem Revisionswerber komme lediglich der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Das VwG habe in Abweichung von der Rsp des VwGH die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG als gegeben erachtet.
Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen.
Ferner entspricht es der Rsp des VwGH, dass bei einer Übertretung wie der vorliegenden nach § 5 Abs 1 StVO dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden.
Der VwGH hat bereits festgehalten, dass ein Geständnis im Rahmen der Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft mit einem Alkomat keine maßgebliche Bedeutung hat. Damit kommt aber dem vom Mitbeteiligten abgegebenen Geständnis mangelnde Bedeutung zu. Der vom VwG bei der Strafbemessung tragend herangezogene Milderungsgrund liegt daher nicht vor.