Bei der Änderung nach § 81 GewO (wie auch einer Erteilung einer Genehmigung nach § 77 GewO) handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt; der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw das Anbringen) festgelegt
GZ Ra 2022/04/0093, 07.09.2022
VwGH: Bei der Änderung nach § 81 GewO (wie auch einer Erteilung einer Genehmigung nach § 77 GewO) handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw das Anbringen) festgelegt. Gegenstand der Genehmigung ist die konkrete Betriebsanlage, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist. Dies betrifft ua in den Projektunterlagen angeführte Öffnungszeiten.
Dementsprechend haben die beiden Amtssachverständigen zu Recht die in den Projektunterlagen der mitbeteiligten Partei angeführten Öffnungszeiten ihren Gutachten zugrunde gelegt.