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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 44 VwGVG – Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Ein Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung (§ 44 Abs 5 VwGVG) wäre von allen Parteien erforderlich; ein Beschuldigter, der in der Beschwerde den Tatvorwurf bestreitet, behauptet nicht nur eine "unrichtige rechtliche Beurteilung"

17. 10. 2022
Gesetze:   § 44 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Durchführung einer mündlichen Verhandlung

 
GZ Ra 2019/04/0002, 07.09.2022
 
VwGH: Das VwG hat gem § 44 Abs 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Ab. 2 bis 5 leg cit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen.
 
Eine Begründung für das Absehen von einer Verhandlung findet sich im angefochtenen Erkenntnis nicht. Auch wurde vom VwG ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung (iSd § 44 Abs 5 VwGVG) nicht festgestellt. Soweit die belBeh in ihrer Revisionsbeantwortung vorbringt, sie habe im Rahmen der Beschwerdevorlage auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Verzicht von allen Parteien erforderlich wäre.
 
Da das VwG mit Erkenntnis entschieden hat, kommt ein Absehen von einer Verhandlung nach § 44 Abs 4 VwGVG (das voraussetzt, dass das VwG einen Beschluss zu fassen hat) nicht in Betracht.
 
Ebenso wenig liegt der das Absehen von einer Verhandlung ermöglichende Tatbestand des § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG (die weiteren Tatbestände des § 44 Abs 3 VwGVG kommen fallbezogen nicht in Betracht) vor, zumal nach der Rsp des VwGH ein Beschuldigter, der in Beschwerde den Tatvorwurf bestreitet, nicht nur eine „unrichtige rechtliche Beurteilung“ behauptet.
 

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