Home

Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zum Milderungsgrund eines Geständnisses

Ein Geständnis kann einen Milderungsgrund dann nicht abgeben, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nicht anders übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben

17. 10. 2022
Gesetze:   § 34 StGB, § 19 VStG
Schlagworte: Strafbemessung, Milderungsgrund, Geständnis

 
GZ Ra 2022/02/0125, 01.09.2022
 
VwGH: Bei dem vom VwG als wesentlich angenommenen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB (Ablegung eines reumütigen Geständnisses) übersieht das VwG, dass der Mitbeteiligte auf frischer Tat betreten wurde. Ein Geständnis kann aber einen Milderungsgrund dann nicht abgeben, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nicht anders übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at