§ 34 Abs 2 VwGG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind; hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen
GZ Ra 2022/11/0134, 12.09.2022
VwGH: Gem § 24 Abs 2 VwGG sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Gem § 34 Abs 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Abs 1 bezeichneten Umstände entgegen steht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
§ 34 Abs 2 VwGG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen.
Die Ausführungen im Revisionsschriftsatz lassen mit Deutlichkeit erkennen, dass dem Revisionswerber bei Einbringung der Revision das Erfordernis des § 24 Abs 2 VwGG klar gewesen ist. Die Revision war daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.