Ein Anerkenntnis dem Grunde nach ohne Einigung über die Höhe des Anspruchs stellt keinen selbständigen Privatrechtstitel dar, sodass die Durchsetzung darauf beruhender vorprozessualer Kosten im Rechtsweg unzulässig ist
GZ 8 Ob 83/22x, 30.08.2022
OGH: Nach stRsp können vorprozessuale Kosten erst dann selbständig eingeklagt werden, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht. Das ist nur dann der Fall, wenn kein Prozess in der Hauptsache mehr eingeleitet werden kann. Die Voraussetzungen für die selbständige Einklagbarkeit sind vom Kläger zu behaupten.
Hier hat die Klägerin nicht vorgebracht, dass die eingetretenen Schäden bereits behoben oder zumindest ersetzt worden wären, weshalb der Schadenersatzanspruch - auch wenn er von den Beklagten anerkannt worden wäre - nach wie vor eingeklagt werden könnte. Dennoch können vorprozessuale Kosten auch dann mit selbständiger Klage geltend gemacht werden, wenn sie Inhalt einer privatrechtlichen Vereinbarung, insbesondere eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisses, geworden sind und so ihren öffentlich-rechtlichen Charakter verloren haben. In einem solchen Fall verdrängt die privatautonome Vereinbarung die verfahrensrechtlichen Kostenersatzvorschriften. Eine solche Verselbständigung des Kostenanspruchs tritt aber nur ein, wenn eine abschließende über die Verfahrensvorschriften hinausgehende und von der zwangsweisen Durchsetzung des Hauptanspruchs unabhängige vertragliche Regelung über die Kostentragung vorliegt. Eine selbständige Einklagung des Kostenersatzanspruchs ist deshalb möglich, wenn sich der Schuldner zum Ersatz der mit einem bestimmten Geldbetrag pauschalierten Vertretungskosten verpflichtet hat. Hingegen führen Vereinbarungen, wonach sich ein Schuldner zum Ersatz „sämtlicher Mahn- und Inkassokosten“, der „notwendigen Kosten“ oder der „Kosten anwaltlicher Mahnschreiben“ verpflichtet, noch nicht zu einer Verselbständigung des Kostenersatzanspruchs.
Ob ein Anerkenntnis vorliegt, welches die Zulässigkeit des Rechtswegs für die geltend gemachte Kostenforderung eröffnet, ist nach den Klagsbehauptungen zu beurteilen. Nach dem Vorbringen der Klägerin haben hier die Beklagten zugesagt, sämtliche Kosten, auch Anwaltskosten, zu übernehmen. Es handelt sich dabei um ein Anerkenntnis dem Grunde nach, das sich auf alle Prämissen des erhobenen Anspruchs, insbesondere auf die Haftung für das eingetretene Schadensereignis, erstreckt. Ein solches Anerkenntnis dem Grunde nach stellt aber keinen selbständigen Verpflichtungsgrund dar, weil keine Einigung über die Höhe des Anspruchs vorliegt und der Umfang der Zahlungspflicht sich deshalb nach den für den ursprünglichen Anspruch geltenden Vorschriften richtet. Die pauschale Zusage einer Kostenübernahme ist deshalb nicht geeignet, den Kostenersatzanspruch der Klägerin seines öffentlich-rechtlichen Charakters zu entkleiden und eine selbständige Anspruchsgrundlage zu schaffen.