Für die kollisionsrechtliche Einordnung der Erwerberhaftung ist auch nach § 38 UGB das Unternehmensstatut (der Sitz des Unternehmens) maßgeblich
GZ 9 Ob 6/22f, 31.08.2022
OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass die Haftung aus Vermögensübernahme (§ 1409 ABGB) kollisionsrechtlich nicht an das Forderungsstatut anzuknüpfen ist. Die Rom I-VO enthält keine Regelung, nach welchem Recht die gesetzliche Haftung aus Vermögens- bzw Unternehmensübernahme zu beurteilen sei. Auch das IPRG enthält keine ausdrückliche Kollisionsnorm zur gesetzlichen Haftung aus Vermögens- bzw Unternehmensübernahme. Fehlt es für einen Sachverhalt an gesetzlichen Anhaltspunkten, ist gem § 1 Abs 1 IPRG an jene Rechtsordnung anzuknüpfen, zu der die stärkste Beziehung bestehe. Ohne diese Frage abschließend klären zu müssen, hielt der OGH fest, dass die Haftung nach § 38 UGB nach dem Recht des tatsächlichen Sitzes des übertragenen und fortgeführten Unternehmens zu beurteilen sei. Für die Haftung aus Vermögensübernahme iSd § 1409 Abs 1 ABGB stellt die überwiegende Meinung auf das Recht des Staates ab, in dem sich das übernommene Vermögen befindet. Dass für die kollisionsrechtliche Einordnung der Erwerberhaftung gerade auch nach § 38 UGB das Unternehmensstatut (der Sitz des Unternehmens) maßgeblich sei, vertritt auch die überwiegende Lehre.
Das Berufungsgericht hat diese Rsp zutreffend beachtet. Der Kläger zeigt im Rekurs keine Korrekturbedürftigkeit dieser Entscheidung auf. Soweit er von der Übernahme seines Glücksspiel-Vertrags mit der früheren Betreiberin durch die Beklagte und seiner Zustimmung zur Erklärung der Beklagten betreffend die Übernahme seiner Daten ausgeht, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt.