Wenn Zweifel an der Bevollmächtigung eines einschreitenden RA bestehen, kann ihm die Vorlage der ihm erteilten Einschreitervollmacht iSd auch in Grundbuchsachen geltenden § 37 ZPO aufgetragen werden
GZ 5 Ob 98/22f, 14.07.2022
OGH: Nach stRsp des Fachsenats ist zwar hinsichtlich der Einschreitervollmacht auch in Grundbuchsachen § 30 Abs 2 ZPO anzuwenden. Der als Vertreter der Antragsteller einschreitende Rechtsanwalt, der sich gem § 8 RAO, § 30 Abs 2 ZPO und § 77 GBG auf die ihm erteilte Vollmacht zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen beruft, hat durch diese Berufung seine Bevollmächtigung zur Anbringung eines Gesuchs dargetan. Wenn allerdings Zweifel an der Bevollmächtigung eines einschreitenden RA bestehen, kann ihm die Vorlage der ihm erteilten Einschreitervollmacht iSd auch in Grundbuchsachen geltenden § 37 ZPO aufgetragen werden. Die Rechtsanwalts-GmbH und die Rechtsanwaltspartnerschaft können sich grundsätzlich ebenfalls auf § 30 Abs 2 ZPO berufen und müssen - vom Fall begründeter Zweifel abgesehen - weder organschaftliche Vertreter benennen noch für diese einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen. Grundsätzlich gilt die Erleichterung für den RA (und den Notar) betreffend Vorlage eines schriftlichen Vollmachtsnachweises daher nur dann, wenn nicht begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen.
Diese hier nach der Aktenlage bestehenden Zweifel haben sich hier durch die Erhebungen des Erstgerichts bestätigt: Über Verbesserungsauftrag des Erstgerichts legten die Vertreter der Einschreiterin, eine GmbH, zunächst die ihnen (angeblich) von dieser erteilte Rechtsanwaltsvollmacht vor, in der die Einschreiterin als durch O* vertreten aufscheint. Über weiteren Verbesserungsauftrag, der sich insbesondere auf den Nachweis seiner Geschäftsführerposition bezog, behauptete die Einschreiterin, seine Vertretungsbefugnis ergebe sich daraus, dass er mit Gesellschafterbeschluss vom 10. 10. 2018 zu ihrem Geschäftsführer bestellt worden sei. Zum Nachweis dafür legte sie einen Notariatsakt, einen Gesellschafterbeschluss und eine Firmenbuchanmeldung jeweils vom 10. 10. 2018 vor. Dieser Gesellschafterbeschluss wurde im Weg eines Umlaufbeschlusses gem § 34 GmbHG von den (angeblichen) Gesellschaftern P* und V* gefasst. Im Firmenbuch wurden allerdings weder P* noch V* je als Gesellschafter eingetragen, auch. O* schien dort nie und scheint nach wie vor nicht als Geschäftsführer auf. Der von den als Nichtgesellschafter anzusehenden Personen („Treugeber“) gefasste Umlaufbeschluss ist vielmehr wirkungslos.