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Zivilrecht

OGH: Zur Pflichtteilsanrechnung bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden

Als Schenkung gilt nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB auch jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt

11. 10. 2022
Gesetze:   § 781 ABGB, §§ 1235 ff ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteilsanrechnung, Pflichtteilsergänzung, Schenkungspflichtteil, Gütergemeinschaft unter Lebenden, Anspruch gegen den Ehegatten, Eigentumserwerb

 
GZ 2 Ob 124/22g, 06.09.2022
 
OGH: Nach § 781 Abs 1 ABGB sind Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, der Verlassenschaft hinzu- und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen. Als Schenkung gilt nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB auch jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt.
 
Das Berufungsgericht ließ hier die ordentliche Revision zu, weil der Erblasser aufgrund der Gütergemeinschaft zwar einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Hälfteeigentums an den seiner Ehefrau geschenkten Liegenschaften gegen seine Ehefrau hatte, allerdings der sachenrechtlich erforderliche Modus der Intabulation nie erfolgte, sodass die Mutter der Klägerin Alleineigentümerin geblieben sei. Da die Liegenschaften damit nie im (Mit-)Eigentum des Erblassers gestanden seien, komme eine Schenkungsanrechnung nicht in Betracht.
 
Die Beklagte hat die Anrechnung des Werts der der Klägerin geschenkten, im grundbücherlichen Alleineigentum der Mutter stehenden Grundstücke in erster Instanz - trotz präziser Einwendungen der Klägerin - nur unter allgemeinem Hinweis auf das Bestehen einer Gütergemeinschaft unter Lebenden zwischen den Eltern gefordert. Ihre erstmals im Revisionsverfahren gemachten Ausführungen, dass der Erblasser durch Mitunterfertigung der Übergabsverträge auf seinen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Hälfteeigentums an den Grundstücken verzichtet habe und darin eine Zuwendung an die Klägerin iSd § 781 Abs 2 Z 6 ABGB liege, stellen sohin eine unbeachtliche Neuerung dar und entziehen sich damit einer Behandlung durch den OGH.
 
Die tragende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Erblasser im Schenkungszeitpunkt wegen Fehlens einer Intabulation nicht als Miteigentümer der geschenkten Grundstücke angesehen werden könne und daher insoweit keine Schenkung des Erblassers vorliegen könne, zieht die Beklagte nur insofern in Zweifel, als sie diese Ausführungen unter Hinweis auf ihre gegen das Neuerungsverbot verstoßende Argumentation als „formalistisch“ kritisiert. Damit gelingt es ihr aber nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darzustellen.
 

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