Hat der Erblasser (wie auch der erwachsene Pflichtteilsberechtigte) lediglich kein Kontaktinteresse, verhält sich also bloß passiv und bemüht sich schlicht nicht um Kontakt – wobei weder er noch der Pflichtteilsberechtigte dem anderen Anlass bzw Grund für den fehlenden Kontakt gegeben haben –, stellt dies (noch) kein „Meiden“ des Kontakts iSd § 776 Abs 2 ABGB dar, das zum Ausschluss des Rechts auf Pflichtteilsminderung führt
GZ 2 Ob 116/22f, 06.09.2022
OGH: Der Ausschluss der Pflichteilsminderung nach § 776 Abs 2 erster Fall ABGB setzt keinen vorangehenden Kontaktaufnahmeversuch des Pflichtteilsberechtigten voraus. Trotz unterbliebenen Kontaktaufnahmeversuchs der klagenden Pflichtteilsberechtigten könnte daher die Pflichtteilsminderung ausgeschlossen sein.
Zu prüfen bleibt, ob der Umstand, dass sich (auch) die Erblasserin weder um persönliche Gespräche im Zuge der sporadischen Zusammentreffen bei Familienfeiern noch sonst um weitergehenden Kontakt bemühte, bereits eine „Meidung“ des Kontakts iSd § 776 Abs 2 ABGB darstellt.
Dass die Klägerin der Erblasserin dafür einen Grund gegeben hätte und daher schon deshalb das Pflichtteilsminderungsrecht nicht ausgeschlossen wäre, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Vorfall im März 2008 ändert daran nichts, weil bereits zuvor kein Naheverhältnis bestand, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.
„Meiden“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jemandem aus dem Weg gehen bzw sich von jemandem fernhalten.
Wie Bittner/Hawel zutreffend ausführen, muss sich daher der Erblasser dem Kontakt (auf welche Weise immer) entziehen. Dies kann beispielsweise auch dadurch geschehen, dass er auf allfällige – entgegen den genannten Autoren aber nicht mehr erforderliche – Versuche der Kontaktaufnahme nicht reagiert. Einer bisher für den Ausschluss des Minderungsrechts geforderten aktiven Ablehnung eines Kontaktversuchs, bedarf es nach § 776 Abs 2 ABGB nicht (mehr). Dennoch muss ein gewisses (sanktionsbedürftiges) Verhalten des Erblassers vorliegen, das es rechtfertigt, ihm die Möglichkeit der Pflichtteilsminderung zu verwehren.
Hat der Erblasser (wie auch der erwachsene Pflichtteilsberechtigte) lediglich kein Kontaktinteresse, verhält sich also bloß passiv und bemüht sich schlicht nicht um Kontakt – wobei weder er noch der Pflichtteilsberechtigte dem anderen Anlass bzw Grund für den fehlenden Kontakt gegeben haben –, stellt dies (noch) kein „Meiden“ des Kontakts iSd § 776 Abs 2 ABGB dar, das zum Ausschluss des Rechts auf Pflichtteilsminderung führt.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass das Recht auf Pflichtteilsminderung nicht ausgeschlossen und der Revision daher nicht Folge zu geben ist.