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Zivilrecht

OGH: Zur „unterhaltsrechtlichen Neutralität“ der Nebentätigkeit unselbstständig Erwerbstätiger

Sind die Verluste bei der Unterhaltsbemessung ausgeklammert, dürfen auch die durch die Verluste ausgelösten Steuervorteile nicht berücksichtigt werden; es ist bei Errechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage die Einkommensteuer für die übrigen Einkünfte fiktiv zu ermitteln

11. 10. 2022
Gesetze:   § 94 ABGB, §§ 66 ff EheG
Schlagworte: Familienrecht, Ehegattenunterhalt, Scheidung, Unterhaltsbemessungsgrundlage, unselbständige Erwerbstätigkeit, Nebentätigkeit, Verlust, Einkommensteuer, kleines Bauherrenmodell

 
GZ 2 Ob 62/22i, 06.09.2022
 
OGH: Es kann grundsätzlich nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen, wenn der Unterhaltsschuldner, der aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt, die damit gegebene Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Verluste, die sich aus einer selbständigen Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen ergeben, verringert, es sei denn, dass sich eine solche Tätigkeit nach einer gewissen Anlaufzeit für den Unterhaltsberechtigten positiv auswirkt.
 
Die Vorinstanzen verneinten hier unter Anwendung dieser Rsp die Abzugsfähigkeit der mit dem „kleinen Bauherrenmodell“ verbundenen Kreditbelastung. Sind aber die Verluste bei der Unterhaltsbemessung ausgeklammert, dürfen auch die durch die Verluste ausgelösten Steuervorteile nicht berücksichtigt werden.
 
Zwar haben hier die Vorinstanzen bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage die Abgabengutschriften nicht zu Lasten des beklagten Unterhaltsschuldners berücksichtigt, jedoch (nur) die tatsächlich geschuldete Lohnsteuer von seinen Bruttobezügen abgezogen. Die Verluste aus dem „Bauherrenmodell“ führen aber nicht nur zu Abgabengutschriften, sondern senken aufgrund der Gegenverrechnung mit den Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit auch die Einkommenssteuerbelastung insgesamt. Die Ausklammerung der Verluste führt daher dazu, dass bei Errechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auch die Einkommensteuer für die übrigen Einkünfte fiktiv zu ermitteln ist. Sowohl die Abgabengutschrift als auch die Senkung der Einkommenssteuerlast, die zu einem erhöhten Nettobezug führt, resultieren aus der (steuerlichen) Berücksichtigung der Verluste aus dem „Bauherrenmodell“. Es ist daher kein Grund ersichtlich, zwar die Abgabengutschrift auszuklammern, hingegen (nur) die tatsächlich geleistete (aber unter Berücksichtigung der Verluste errechnete!) tatsächlich geleistete Einkommenssteuer bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen. Vielmehr ist auch die Einkommenssteuerlast unter Außerachtlassung der Verluste fiktiv zu berechnen.
 
Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung argumentiert, es sei stets nur die tatsächlich zu zahlende Einkommenssteuer unterhaltsrechtlich relevant, lässt sie die Rsp zur „unterhaltsrechtlichen Neutralität“ der Nebentätigkeit unselbstständig Erwerbstätiger außer Acht.
 

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