Home

Zivilrecht

OGH: Zu Durchsetzung von Rechnungslegungsansprüchen (WEG)

Grundsätzlich sind nur Ansprüche, die sich unmittelbar auf das Gesetz stützen, in das Außerstreitverfahren verwiesen; die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf Vereinbarungen gründen, ist dem streitigen Verfahren vorbehalten

11. 10. 2022
Gesetze:   § 52 WEG, § 20 WEG, § 31 WEG, § 34 WEG, § 40a JN
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Verwalter, Abrechnung, Rechnungslegung, Kaltwasserkosten, vertragliche Vereinbarung, Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs

 
GZ 5 Ob 39/22d, 22.08.2022
 
OGH: Die Aufzählung der in das Außerstreitverfahren verwiesenen Angelegenheiten im § 52 Abs 1 WEG ist zwar taxativ, aber analogiefähig und der berichtigenden Auslegung zugänglich; die Zuordnung von Rechtsschutzansprüchen zum außerstreitigen Wohnrechtsverfahren kann sich also nicht nur aus der direkten Aufzählung, sondern auch aus einem unzweifelhaften Analogieschluss ergeben. Mit dem Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 6 WEG ist die Durchsetzung der in § 20 Abs 1 bis 8 WEG und § 31 Abs 3 WEG normierten Pflichten des Verwalters (mit Ausnahme der Herabsetzung des Entgelts) in das Außerstreitverfahren verwiesen. Nach § 20 Abs 3 WEG hat der Verwalter den Wohnungseigentümern nach den Regelungen des § 34 WEG eine ordentliche und richtige Abrechnung sowie gegebenenfalls nach den Regelungen des HeizKG die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten zu legen.
 
Die Durchsetzung solcher Ansprüche gegenüber einer Person, der die Tätigkeit eines Verwalters bloß faktisch ausübt, ist vom Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 6 WEG grundsätzlich nicht umfasst. Die Durchsetzung eines auf die Abrechnungspflicht iSd §§ 20 Abs 3, 34 WEG gestützten Anspruchs auf Rechnungslegung gegen einen die Verwaltungstätigkeit bloß faktisch ausübenden Mit- und Wohnungseigentümer oder Dritten hat nur dann analog § 52 Abs 1 Z 6 WEG auf dem außerstreitigen Rechtsweg zu erfolgen, wenn sonst kein Verwalter bestellt ist. Gegen einen Wohnungseigentümer (oder Dritten), der faktisch Verwaltungshandlungen setzt, obwohl ohnehin ein Verwalter bestellt ist, kann aber nicht im außerstreitigen Verfahren vorgegangen werden.
 
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, hier neben der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten auch die Kaltwasserkosten abzurechnen und die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsmaßnahmen zu besorgen, resultiert nach dem Sachvorbringen der Antragsteller nicht aus einer den Bestimmungen des § 19 WEG entsprechenden Bestellung zur Verwalterin, sondern aus jeweils gleichlautenden Einzelverträgen mit den Mit- und Wohnungseigentümern. Eine die Natur des geltend gemachten Anspruchs entscheidend verändernde Bedeutung kommt der formalen Rechtsstellung des Anspruchsgegners dann zu, wenn die behauptete Passivlegitimation des Anspruchsgegners - wie hier - nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern auf einem Vertrag beruhen soll. Grundsätzlich sind nämlich nur Ansprüche, die sich unmittelbar auf das Gesetz stützen, in das Außerstreitverfahren verwiesen; die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf Vereinbarungen gründen, ist dem streitigen Verfahren vorbehalten.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at