Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs zu laufen; daher beginnt nach stRsp des OGH die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will
GZ 7 Ob 98/22w, 24.08.2022
OGH: § 12 VersVG wurde durch die Novelle 1994 tiefgreifend umgestaltet. In dieser grundsätzlichen Neuregelung wurden zunächst (Abs 1 leg cit) die im österreichischen Zivilrecht unbekannten Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag von zwei bzw (bei der Lebensversicherung) fünf Jahren sowie der dort angeführte Fristbeginn „austrifiziert“. Die Verjährungsfrist beträgt nun einheitlich drei Jahre und ihr Beginn ist nicht mehr im VersVG speziell geregelt. Nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG gilt grundsätzlich die allgemeine Regelung des § 1478 ABGB, wonach für den Versicherungsnehmer die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht.
Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs zu laufen. Daher beginnt nach stRsp des OGH die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will.
Über diesen Zeitpunkt kann keine generalisierende Aussage getroffen werden, er beurteilt sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei müssen aber die Tatsachen, welche die Einwendung der Verjährung als begründet erscheinen lassen, vom Beklagten als Grundlage seiner Verjährungseinrede behauptet werden.
Der Kläger ging (unstrittig) davon aus, dass durch die Aufspielung des Software-Updates der bei Erwerb des Fahrzeugs vorliegende Mangel behoben würde, was aber bei Erfolg die beabsichtigte Klagsführung nicht erforderlich gemacht hätte. Die Beklagte ging zuletzt vom Beginn der Verjährung im Frühjahr 2017 aus und begründete dies damit, dass der Kläger der seit 2015 angenommen habe, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei, nach dem Update im Februar 2017 aber einen erhöhten Kraftstoffverbrauch bemerkt habe.
Allein der von der Beklagten ins Treffen geführten Kraftstoffmehrverbrauch war für den Kläger aber noch kein Grund, an der von der Herstellerin zugesagten Mangelbehebung durch das Update zu zweifeln und von der Unbehebbarkeit auszugehen. Damit zeichnete sich für ihn zu diesem Zeitpunkt aber auch noch keine Notwendigkeit zur Interessenwahrnehmung iZm der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Erwerb der mangelhaften Sache infolge Täuschungshandlung durch die Herstellerin so konkret ab, dass er mit dem Entstehen von Rechtskosten rechnen musste, deretwegen er den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will.
Im hier konkreten Einzelfall hat die Beklagte damit den Eintritt der Verjährung nicht dargelegt.