Für den auf den Haftpflichtversicherer gem § 67 Abs 1 VersVG übergegangene Ausgleichsanspruch zwischen den Beteiligten iSd § 11 Abs 1 zweiter Satz EKHG besteht kein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des weiteren Schädigers gem § 26 KHVG
GZ 2 Ob 34/22x, 06.09.2022
OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass nach dem Wortlaut des § 67 Abs 1 VersVG die darin geregelte Legalzession nicht die Befriedigung der Forderung eines Dritten voraussetzt, sondern die Befriedigung des VN, die in der Haftpflichtversicherung durch die Deckung des Drittschadens geschieht. Der Ausdruck „Schadenersatzanspruch“ in § 67 VersVG erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im engeren Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn dahin zu verstehen, dass er sich ua auch auf Regressansprüche bezieht. Durch den Forderungsübergang ändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs nicht.
Hier liegt der Klage ein auf den Haftpflichtversicherer übergegangener Regressanspruch des Schädigers gegen einen Mitschädiger zugrunde. Dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers gem § 26 KHVG einem Direktanspruch des Geschädigten ausgesetzt gewesen ist, verschafft ihr keinen „eigenen“ Anspruch. Sie kann sich dennoch nur auf den auf sie übergegangenen Regressanspruch des VN stützen. Das ist ein selbständiger Anspruch, dessen Art und Umfang sich nach dem zwischen den Mitschädigern bestehenden „besonderen Verhältnis“ richtet, das hier in einem Ausgleichsanspruch zwischen den Beteiligten iSd § 11 Abs 1 zweiter Satz EKHG besteht.
Für einen solchen Anspruch eines Haftpflichtversicherers besteht kein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des weiteren Schädigers gem § 26 KHVG. Der Direktanspruch beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, mit dem die Schadenersatzansprüche des geschädigten Dritten gegen den Schädiger durch Hinzutritt eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt werden sollen. Ein ausgleichsberechtigter Mitschädiger ist aber kein „geschädigter Dritter“ iS dieser Vorschrift, umso weniger ist es die Klägerin, die den auf sie übergegangenen Ausgleichsanspruch geltend macht. An der Rechtsnatur eines auf die Klägerin übergegangenen Ausgleichsanspruchs ändert sich auch dadurch nichts, dass es sich um die im Vorverfahren aufgelaufenen Prozesskosten handelt. Der Übergang von Schadenersatzansprüchen nach § 67 VersVG erfasst auch Ansprüche auf Ersatz von Prozesskosten, die vom Versicherer für den VN aufgewendet wurden.
Zusammengefasst kann daher die klagende Haftpflichtversicherung ihre Direktklage gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines Mitschädigers weder auf § 26 noch auf § 24 KHVG stützen.