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Verfahrensrecht

VwGH: Revisionsfrist iZm Bewilligung der Verfahrenshilfe

§ 26 VwGG stellt - anders als der sich auf die Berufungsfrist gegen in erster Instanz gefällte zivilgerichtliche Urteile beziehende § 464 Abs 3 ZPO - auf eine Zustellung (auch) der zu bekämpfenden Entscheidung an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt nicht ab

10. 10. 2022
Gesetze:   § 26 VwGG, § 61 VwGG, § 464 ZPO
Schlagworte: Revisionsfrist, Bewilligung der Verfahrenshilfe

 
GZ Ra 2022/19/0038, 26.08.2022
 
VwGH: Gem § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines VwG (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gem § 26 Abs 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen.
 
Ausgehend von der nicht bestrittenen Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den einschreitenden Rechtsanwalt am 7. März 2022 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 18. April 2022. Die vorliegende, am 27. Juni 2022 eingebrachte, Revision erweist sich daher als verspätet.
 
Soweit in der Revision geltend gemacht wird, das anzufechtende Erkenntnis sei nicht mit dem Bescheid der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 3. März 2022, sondern dem Verfahrenshelfer erst mit E-Mail vom 16. Mai 2022 zugestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass § 26 VwGG (anders als § 464 Abs 3 ZPO) auf eine Zustellung der zu bekämpfenden Entscheidung an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt nicht abstellt.
 
Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
 
 

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