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Verfahrensrecht

VwGH: § 25 Abs 7 VwGVG – neuerliche Durchführung einer Verhandlung iZm erfolgtem Richterwechsel

In Bezug auf ein Erkenntnis (oder einen Beschluss) eines VwG liegt eine Rechtswidrigkeit vor, wenn das VwG entgegen der Bestimmung des § 25 Abs 7 zweiter Satz VwGVG trotz geänderter Zusammensetzung des Senates oder Zuweisung an einen anderen Einzelrichter die Verhandlung nicht wiederholt hat

10. 10. 2022
Gesetze:   § 25 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Öffentlichkeit der Verhandlung, Richterwechsel, neuerliche Durchführung der Verhandlung

 
GZ Ra 2021/14/0170, 30.08.2022
 
VwGH: Der VwGH hat in seiner Rsp festgehalten, dass in Bezug auf ein Erkenntnis (oder einen Beschluss) eines VwG eine Rechtswidrigkeit vorliegt, wenn das VwG entgegen der Bestimmung des § 25 Abs 7 zweiter Satz VwGVG trotz geänderter Zusammensetzung des Senates oder Zuweisung an einen anderen Einzelrichter die Verhandlung nicht wiederholt hat.
 

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