In Bezug auf ein Erkenntnis (oder einen Beschluss) eines VwG liegt eine Rechtswidrigkeit vor, wenn das VwG entgegen der Bestimmung des § 25 Abs 7 zweiter Satz VwGVG trotz geänderter Zusammensetzung des Senates oder Zuweisung an einen anderen Einzelrichter die Verhandlung nicht wiederholt hat
GZ Ra 2021/14/0170, 30.08.2022
VwGH: Der VwGH hat in seiner Rsp festgehalten, dass in Bezug auf ein Erkenntnis (oder einen Beschluss) eines VwG eine Rechtswidrigkeit vorliegt, wenn das VwG entgegen der Bestimmung des § 25 Abs 7 zweiter Satz VwGVG trotz geänderter Zusammensetzung des Senates oder Zuweisung an einen anderen Einzelrichter die Verhandlung nicht wiederholt hat.