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Verfahrensrecht

VwGH: Wiederaufnahme iZm „Erschleichen“ iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG / § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG (hier: Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe)

Ein „Erschleichen“ erfordert, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen; wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein „Erschleichen“ des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten

10. 10. 2022
Gesetze:   § 69 AVG, § 32 VwGVG
Schlagworte: Wiederaufnahme, Erschleichen, Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe

 
GZ Ra 2022/22/0027, 01.08.2022
 
VwGH: Gem § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des VwG abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Unter diesen Voraussetzungen kann gem § 32 Abs 3 VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.
 
Nach der stRsp des VwGH liegt ein „Erschleichen“ eines Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG, der dem hier maßgeblichen § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG gleicht, dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Zudem erfordert ein „Erschleichen“, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein „Erschleichen“ des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten.
 
Im vorliegenden Fall bestreitet die Revisionswerberin in ihrer Revision nicht, dass die Ehe zum Zweck der Erteilung eines Aufenthaltstitels geschlossen worden sei. Soweit sie vorbringt, das VwG hätte bereits im Erstantragsverfahren den Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nachgehen müssen, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
 
Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente hinsichtlich des Eingehens einer Aufenthaltsehe einer späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichen“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegensteht.
 
Es trifft zwar zu, dass die belBeh bereits im behördlichen Verfahren über den Erstantrag der Revisionswerberin den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe hatte, der in die Abweisung des Antrages mit Bescheid vom 28. Februar 2017 mündete. Das VwG kam jedoch im Beschwerdeverfahren zum Schluss, dass eine Aufenthaltsehe nicht vorliege. Dabei stützte es sich - anders als die Revisionswerberin meint - nicht bloß auf den Erhebungsbericht der LPD, sondern auch auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der das VwG die Ehegatten und mehrere Zeugen einvernahm. Dass angesichts des zu diesem Zeitpunkt als glaubhaft erachteten Vorbringens der Ehegatten nicht auch Nachbarn der Revisionswerberin befragt wurden, kann dem VwG nicht zum Vorwurf gemacht werden.
 
Im Zuge des Antrags des Sohnes der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und der dadurch erlangten Kenntnis von der Titelerteilung an den früheren Ehemann der Revisionswerberin erhärtete sich der zunächst nicht bestätigte Verdacht einer Aufenthaltsehe und es erging ein neuerliches Ersuchen um Überprüfung an die LPD. Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass dem Verfahren betreffend die ursprüngliche Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein - ein „Erschleichen“ ausschließender - relevanter Verfahrensmangel anhaftete.
 

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