Da mit dem Ausspruch des Eintritts des Vorsorgefalls durch das Gericht die Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person deklariert wird, ist dagegen der Rekurs zulässig
GZ 9 Ob 42/22z, 31.08.2022
OGH: Gem § 263 Abs 1 ABGB sind die Vorsorgevollmacht und der - hier in Frage stehende - Eintritt des Vorsorgefalls von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen. Der Eintritt des Vorsorgefalls darf nur insoweit eingetragen werden, als der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verloren hat. Hegt der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins begründete Zweifel am Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht, am Eintritt des Vorsorgefalls oder an der Eignung des Bevollmächtigten, so hat er die Errichtung der Vorsorgevollmacht bzw die Eintragung des Vorsorgefalls abzulehnen und ggf unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu verständigen (§ 263 Abs 2 ABGB).
Mit Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls entsteht die Vertretungsbefugnis der Vorsorgebevollmächtigten (§ 245 Abs 1 ABGB). Verfahrensrechtlich sieht § 122 Abs 3 Satz 1 AußStrG für den Fall der Einstellung eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vor, dass das Gericht im Beschluss über die Einstellung oder mit gesondertem Beschluss auch aussprechen kann, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorliegen. Dies dient der Verwirklichung der Subsidiarität der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegenüber den anderen Arten der Vertretung. Zugleich soll dadurch Rechtssicherheit geschaffen werden.
Durch den hier bekämpften Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls vorliegen, wird die Vorsorgevollmacht zwar noch nicht wirksam, weil erst die entsprechende Eintragung konstitutive Wirkung entfaltet. Dennoch ist einer betroffenen Person ein Interesse daran zuzugestehen, den ihrer Ansicht nach unrichtigen Ausspruch überprüfen zu lassen, weil er bei Beurteilung des Eintritts des Vorsorgefalls im Eintragungsverfahren geeignet ist, keine Zweifel der Urkundsperson (§ 263 Abs 2 ABGB) über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen aufkommen zu lassen oder solche Zweifel zu zerstreuen, womit aber die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls in gegebenenfalls unrichtiger Weise befördert würde. Da mit dem Ausspruch insoweit auch die Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person deklariert wird, handelt es sich auch nicht um eine bloße Ankündigung, Belehrung oder Mitteilung des Gerichtes und es ist dagegen der Rekurs zulässig.