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Verfahrensrecht

OGH: Zum Verhältnis von § 405 ZPO zu § 228 ZPO in Unterhaltsverfahren

Mit Feststellungsklage können weder die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen bekämpft noch diese als unwirksam festgestellt werden; dass dies auch für unterhaltsrechtliche Entscheidungen gilt, ist selbstverständlich und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf

04. 10. 2022
Gesetze:   § 405 ZPO, § 228 ZPO, § 94 ABGB
Schlagworte: Eherecht, Unterhaltsverfahren, Feststellungsklage, Rechtskraft, Sachlage

 
GZ 2 Ob 81/22h, 06.09.2022
 
OGH: Mit Feststellungsklage können weder die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen bekämpft noch diese als unwirksam festgestellt werden. Dass dies auch für unterhaltsrechtliche Entscheidungen gilt, ist selbstverständlich und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf.
 
Die durch die materielle Rechtskraft bewirkte Maßgeblichkeit der Entscheidung äußert sich in einer inhaltlichen Bindung an diese, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage, also bedingendes Rechtsverhältnis für den im zweiten Prozess erhobenen Anspruch ist.
 
Vorfrage für die Berechtigung des hier zu prüfenden Feststellungsbegehrens ist, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten durch den rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens erloschen ist. Darüber wurde aber bereits im Unterhaltsverfahren (gegenteilig) abgesprochen.
 
Sowohl aus dem Spruch der Entscheidung des ersten Senats als auch den zur Ermittlung des Ausmaßes der Bindungswirkung hilfsweise heranzuziehenden Entscheidungsgründen geht eindeutig der Zuspruch von Unterhalt auch für den Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens hervor.
 
Zwar bezieht sich die Rechtskraft auf die Sachlage, wie sie im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorliegt, sodass nachträgliche Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht von der Rechtskraftwirkung umfasst werden. Die Fixierung der für die Rechtskraft maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen mit dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergibt sich aber daraus, dass die Sachgrundlage privatrechtlicher Ansprüche ständigen Änderungen unterworfen ist, die aufgrund des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auch nicht mehr wahrgenommen werden können. Gerichtliche Entscheidungen können Richtigkeit daher nur für die Sachlage zu einem bestimmten Zeitpunkt für sich in Anspruch nehmen. Der – dem ersten Senat bekannte – rechtskräftige Abschluss des Scheidungsverfahrens wurde aber entgegen der Argumentation des Revisionswerbers sowohl im Spruch der Entscheidung als auch in den Entscheidungsgründen explizit (vorweg) berücksichtigt und es wurde unter Hinweis auf die vom Kläger insoweit unterbliebene Anfechtung auch für den Zeitraum danach Unterhalt zuerkannt. Eine relevante, nicht von der Rechtskraft erfasste Sachverhaltsänderung liegt daher nicht vor, mag die Rechtskraft des Scheidungsurteils auch erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Unterhaltsverfahren eingetreten sein.
 
Ob der unbefristete Unterhaltszuspruch durch das Erstgericht im Unterhaltsverfahren im Hinblick auf den Umstand, dass eheliche Unterhaltstitel grundsätzlich mit Rechtskraft der Scheidung unwirksam werden einen als Mangelhaftigkeit geltend zu machenden Verstoß gegen § 405 ZPO dargestellt hat, ist nicht zu prüfen, weil im Rahmen der Feststellungsklage die Rechtskraft der Vorentscheidung nicht bekämpft werden kann.
 
 

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