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Verfahrensrecht

OGH: Zu außerordentlichen Rechtsmitteln

Das Prozessgericht erster Instanz hat die Zustellung der Rechtsmittelschrift (bzw des Zulassungsantrags) an den Gegner zu verfügen, es sei denn das Rechtsmittel wäre verspätet oder absolut unzulässig

04. 10. 2022
Gesetze:   §§ 507 ff ZPO, § 521a ZPO, § 428 ZPO
Schlagworte: Außerordentliche Revision, außerordentlicher Revisionsrekurs, Zulassungsantrag, Zulassungsvorstellung, Zustellung der Rechtsmittelschrift, Vorlage, Rechtsmittelgericht

 
GZ 6 Ob 128/22z, 11.07.2022
 
OGH: Das Prozessgericht erster Instanz hat (nur) Rechtsmittel oder Zulassungsanträge, die „verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig sind“, zurückzuweisen (§ 507 Abs 1 ZPO ausdrücklich auch zum Zulassungsantrag), andernfalls aber die Zustellung der Rechtsmittelschrift (bzw des Zulassungsantrags) an den Gegner zu verfügen (§ 507 Abs 2 ZPO). Damit ist vom Erstgericht für die Zustellung aller nicht verspäteter oder absolut unzulässiger Rechtsmittel Sorge zu tragen.
 
Erst nach Bewirkung der Zustellung der Gleichschrift an den Rechtsmittelgegner hat das Erstgericht den Zulassungsantrag (gem § 507b Abs 2 ZPO) oder das ao Rechtsmittel (gem § 507b Abs 3 ZPO) dem Gericht zweiter bzw dritter Instanz „sofort“, dh ohne Abwarten des Ablaufs einer ja noch nicht in Gang gesetzten Beantwortungsfrist (vgl § 507a Abs 2 Z 2 ZPO) vorzulegen.
 
Die Frist für die Beantwortung beginnt - anders als bei (schon ursprünglich für zulässig erklärten) ordentlichen Rechtsmitteln - sowohl beim Zulassungsantrag als auch beim ao Rechtsmittel nicht schon mit der vom Erstgericht als Erstes zu verfügenden Zustellung der Gleichschrift an den Gegner, sondern erst mit der Zustellung der Mitteilung über die Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung durch das Gericht zweiter Instanz (samt Beschluss über die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs beim Zulassungsantrag) oder dritter Instanz (beim ao Rechtsmittel) zu laufen (§ 507a Abs 2 Z 3 ZPO). Die Rechtsmittelbeantwortung ist in diesen Fällen bei dem Gericht einzubringen, das die Rechtsmittelbeantwortung freigestellt hat und bei dem sich die Akten im Regelfall gerade befinden, also beim Gericht zweiter Instanz im Fall des Zulassungsantrags (§ 507a Abs 3 Z 1 ZPO) bzw beim OGH im Fall eines ao Rechtsmittels (§ 507a Abs 3 Z 2 ZPO), sonst - also im Fall des „ursprünglich“ ordentlichen Rechtsmittels - beim Erstgericht (§ 507a Abs 3 Z 3 ZPO). Bloß durch die Mitteilung über die Freistellung allein wird die Frist aber (noch) nicht in Gang gesetzt; es bedarf dazu auch der Zustellung des zu beantwortenden Rechtsmittels.
 

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