Der bloße Umstand, dass der beklagte Gesellschafter von der „Last“ befreit worden sei, eine unberechtigte Forderung der Bank „abzuwehren“, genügt nicht für die Annahme einer verbotenen Einlagenrückgewähr
GZ 6 Ob 234/21m, 29.08.2022
OGH: Normadressaten des in § 82 GmbHG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr sind grundsätzlich die GmbH und die Gesellschafter. Darüber hinaus sind in bestimmten Fällen Leistungen an Dritte einem Gesellschafter zuzurechnen, und zwar etwa dann, wenn die Leistung an den Dritten zugleich eine Leistung an den Gesellschafter darstellt oder der Dritte eine Stellung einnimmt, die jener eines Gesellschafters gleichkommt. Jedenfalls darunter fallen Leistungen an Dritte, die vom wirtschaftlichen Ergebnis her gesehen dem Gesellschafter zugute kommen, so etwa auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der GmbH an einen dem Gesellschafter nahestehenden
Dritten.
Der OGH hat überdies einen Rückgewähranspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG gegen einen begünstigten mittelbaren Gesellschafter und wirtschaftlichen Alleineigentümer einer GmbH bejaht, dem deren Zahlung an eine Bank wirtschaftlich zugute kam, weil er dadurch von seiner sonst schlagend werdenden Bürgenhaftung befreit wurde.
Das Berufungsgericht war hier der Ansicht, den Feststellungen lasse sich ein Vermögenstransfer von der GmbH an den Beklagten durch die erfolgte Zahlung an die Bank nicht entnehmen. Der ins Treffen geführte bloße Umstand, dass der Beklagte von der „Last“ befreit worden sei, eine unberechtigte Forderung der Bank „abzuwehren“, genüge nicht. Mit seiner Behauptung, der Beklagte sei mit einer „begründeten Zahlungsaufforderung“ konfrontiert gewesen, weiche der Kläger überdies vom Sachverhalt ab. Darin ist weder eine im Einzelfall durch den OGH korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken noch ein Abgehen von der st Rsp.