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Strafrecht

OGH: § 39 StGB – Strafschärfung bei Rückfall

Durch die verknüpfende Wortwahl in zweiten Satzteil des § 39 Abs 1a StGB hat der Gesetzgeber den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen – anders als bei § 33 Abs 2 StGB und im Gegensatz zu § 19 Abs 4 Z 3 JGG – gerade nicht in ausdrückliche Beziehung zu bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, sondern eine rechtsgutbezogene Betrachtung vorgegeben

04. 10. 2022
Gesetze:   § 39 StGB
Schlagworte: Strafschärfung bei Rückfall

 
GZ 11 Os 46/22g, 28.07.2022
 
OGH: Gem § 39 Abs 1a StGB erweitert sich der Strafrahmen, wenn der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, die Freiheit oder die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht.
 
Durch die verknüpfende Wortwahl im zweiten Satzteil hat der Gesetzgeber – im Unterschied zu den von der Generalprokuratur ins Treffen geführten Normen – den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen – anders als bei § 33 Abs 2 StGB und im Gegensatz zu § 19 Abs 4 Z 3 JGG – gerade nicht in ausdrückliche Beziehung zu bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, sondern eine rechtsgutsbezogene Betrachtung vorgegeben.
 
Ein gegenteiliger Ansatz kann dem Gesetz im Hinblick auf diese Differenzierung nicht entnommen werden und würde auch zu einer Reihe von Wertungswidersprüchen im Sanktionensystem führen, die den Intentionen des GewaltschutzG 2019 (vgl IA 970/A XXVI. GP, 24: „Härtere Strafen für Sexual- und Gewaltverbrecher“) diametral zuwiderliefen.
 
Demnach weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass die im Urteil referierten Verurteilungen (jeweils) zu Freiheitsstrafen (ua) wegen Suchtmitteldelinquenz, mithin – ebenso wie die nunmehrige Verurteilung wegen Suchtgifthandels – wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen erfolgten, die (auch) gegen die körperliche Integrität und damit gegen das Rechtsgut „Leib und Leben“ gerichtet waren.
 
Die – auf Grundlage dieser Feststellungen – rechtsfehlerhafte Verneinung einer Strafrahmenerweiterung nach § 39 StGB bewirkt Nichtigkeit des S* betreffenden Strafausspruchs und macht dessen Aufhebung erforderlich.
 
Bei der daher erforderlichen Strafneubemessung waren die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, der lange Deliktszeitraum, die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge, die Delinquenz innerhalb offener Probezeit und bei anhängigem Verfahren sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend, mildernd demgegenüber der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, in geringem Ausmaß die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Suchtgift und sein Beitrag zur Wahrheitsfindung, sodass eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren angemessen ist.
 

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