Ein vereinbarungsgemäß zu verbücherndes Pfandrecht begründet die erweiterte Antragslegitimation nach § 78 GBG, sodass (auch) der Pfandgläubiger die Eintragung der Rechte seines Vormannes verlangen kann
GZ 5 Ob 77/22t, 14.07.2022
OGH: Es ist zwar richtig, dass ein Grundbuchsgesuch (nur) bis zum Vollzug der bewilligten Eintragung zurückgezogen werden kann und ein Verfahren, das nur auf Antrag eingeleitet werden kann, mit der Zurücknahme des Antrags beendet ist. Letzteres gilt aber nicht, wenn - wie hier - zwar einzelne, aber nicht alle Antragsteller ihren selbständigen Antrag zurückziehen.
Der das vorliegende Verfahren einleitende Antrag der Antragsteller enthält keine Differenzierung nach den einzelnen Eintragungsbegehren; alle Antragsteller, also sowohl die Pfandgläubigerin (Erstantragstellerin) als auch die ehemalige Liegenschaftseigentümerin (Zweitantragstellerin) und der vorzumerkende Eigentümer und Pfandschuldner (Drittantragsteller) begehrten alle Eintragungen.
Zur Antragstellung in Grundbuchsverfahren sind zwar grundsätzlich nur die durch die begehrte Grundbuchshandlung berechtigte und die durch die begehrte Grundbuchshandlung belastete Partei legitimiert (§ 76a Abs 1 GBG). Allerdings erweitert § 78 GBG die Antragslegitimation: Wenn der, an den eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht außerbücherlich gelangt ist, darauf ein Recht, das Gegenstand der öffentlichen Bücher ist, einem anderen eingeräumt hat, kann letzterer die Eintragung der Rechte seines Vormannes verlangen (§ 78 GBG). Wer also von einem bloß obligatorisch Berechtigten, dem zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts nur die Einverleibung im Grundbuch fehlt, ein eintragungsfähiges Recht eingeräumt erhalten hat, kann um die Eintragung der Rechte dessen, der ihm dieses Recht eingeräumt hat, ansuchen, wenn dieser seine Eintragung noch nicht erwirkt hat.
Das der Erstantragstellerin (Pfandgläubigerin) hier eingeräumte und vereinbarungsgemäß zu verbüchernde Pfandrecht ist ein solches die erweiterte Antragslegitimation nach § 78 GBG auslösendes Recht. Die Erstantragstellerin ist daher - entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber - nicht nur in Bezug auf die Eintragung ihres Pfandrechts zu Lasten des Drittantragstellers antragslegitimiert, sondern auch in Bezug auf die Einverleibung der Eigentumsrechte ihres Pfandschuldners.