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Zivilrecht

OGH: Zum Betriebs-Rechtsschutz für „Baumeister“

Ein Unternehmen, das zugleich Liegenschaftseigentümer ist, kann zufolge der Regelung des § 861 ABGB mit sich selbst nicht wirksam einen Reparatur- oder sonstigen Werkvertrag iSd Art 23.2.1 ARB abschließen

04. 10. 2022
Gesetze:   Art 7 ARB, Art 23 ARB, § 1151 ABGB, § 99 GewO
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Betriebs-Rechtsschutzversicherung, Baugewerbe, Baumeister, Werkvertrag, Kaufvertrag, Eigengeschäft, Verkauf des Grundstücks, Bau eines Hauses

 
GZ 7 Ob 85/22h, 24.08.2022
 
OGH: Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung (hier: Art 23.2.1 ARB). Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden (hier: Art 7.1.11 ARB). Im allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des VN über unbewegliche Sachen gedeckt (Art 23.2.1 ARB). Nach der Versicherungspolizze ist hier das versicherte Risiko der „Betriebs-Rechtsschutz inklusive Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz für den betrieblichen Bereich Baumeister“. Kern der Tätigkeit als Baumeister ist, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen, zu berechnen, zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen, die Projektentwicklung, Projektleitung und -steuerung, das Projektmanagement sowie die Übernahme der Bauführung (vgl § 99 Abs 1 GewO), idR also Bauvorhaben zu realisieren. Ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft samt darauf bereits errichtetem Haus enthält kein werkvertragliches Element, sodass dafür gem Art 23.2.1 ARB kein Versicherungsschutz besteht.
 
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Erfolges (§ 1151 Abs 1 ABGB; hier Errichtung eines Hauses). Ein Unternehmen, das zugleich Liegenschaftseigentümer ist, kann zufolge der Regelung des § 861 ABGB mit sich selbst nicht wirksam einen Reparatur- oder sonstigen Werkvertrag iSd Art 23.2.1 ARB abschließen. Ein solcher „Vertrag“ zwischen der klagenden VN als Werkunternehmerin und ihr als Werkbestellerin ist nach den allgemein aus § 861 ABGB abzuleitenden rechtsgeschäftlichen Grundsätzen unmöglich.
 
Da für ein solches „Eigengeschäft“ der Klägerin schon nach Art 23.2.1 ARB kein Versicherungsschutz besteht, braucht auf den Risikoausschluss nach Art 7.1.11 ARB, wonach ua kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die iZm der Errichtung oder baubehördlichen genehmigungspflichtigen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des VN befindlichen Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils (Wohnung) stehen, nicht eingegangen werden.
 
 

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