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Zivilrecht

OGH: Zu den Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung (Dieselskandal)

Die Frage, ob sich der Kläger den Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs (teilweise) als Vorteil anrechnen lassen muss, betrifft die Berechnung der Schadenshöhe und erlaubt ohne vorgreifende Würdigung der im zu deckenden Prozess zu klärenden Rechtsfrage nicht die Beurteilung, dass ein Unterliegen des Klägers wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen

04. 10. 2022
Gesetze:   Art 9 ARB, §§ 1293 ff ABGB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rechtsschutzversicherung, Erfolgsaussichten, Schadenersatzrecht, Schadenshöhe, Vorteilsausgleichung, Dieselskandal, Weiterverkauf

 
GZ 7 Ob 65/22t, 24.08.2022
 
OGH: Sind iSd Art 9.2.2 ARB die Erfolgsaussichten nicht hinreichend, weil ein Unterliegen des VN wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, sieht diese Bestimmung vor, dass der Versicherer berechtigt ist, (nur) die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen. Ein zwar nicht aussichtsloses Verfahren, in dem der VN eher wahrscheinlich unterliegen wird, als es zu gewinnen, berechtigt den Rechtsschutzversicherer damit zur Ablehnung der Übernahme der gegnerischen Kosten. Will der VN das Verfahren dennoch führen, so muss der Rechtsschutzversicherer dessen eigene Kosten aber decken.
 
Die hier von der beklagten Rechtsschutzversicherung relevierte Frage, ob sich der Kläger den Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs (teilweise) als Vorteil anrechnen lassen muss, betrifft die Berechnung der Schadenshöhe; es geht nicht um die Frage des Anspruchsgrundes oder einer Gegenforderung. Generell ist die schadenersatzrechtliche Vorteilsausgleichung nur über Einwendung vorzunehmen, und setzt voraus, dass Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln und das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursacht hat. Zeitlich und sachlich kongruente Vorteile, die durch das pflichtwidrige Handeln entstehen oder wenigstens im selben Tatsachenkomplex wurzeln, sind anzurechnen, sofern die Anrechnung dem Zweck des Schadenersatzes entspricht und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führt. Der Eintritt von Vorteilen aus dem Schadensereignis („Vorteilsausgleich“) fällt nicht in die Beweispflicht des Geschädigten, vielmehr hat der Schädiger die Vorteile zu behaupten und zu beweisen, insbesondere die Höhe des Vorteils und die Kongruenz der Leistung.
 
Zur Frage, ob - und ggf in welcher Höhe - sich iZm dem „Abgasskandal“ ein Geschädigter den Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs als Vorteil anrechnen lassen muss, hat der OGH noch nicht explizit Stellung genommen: Er befasste sich nur - anders als im vorliegenden Fall - mit den Rechtsfolgen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags bei Weiterverkauf des PKW, sodass dieser nicht mehr zur Rückgabe zur Verfügung stand. Ein Wandlungsbegehren erhebt der Kläger im hier zu deckenden Prozess aber nicht. Vor diesem Hintergrund erlaubt sich hier ohne vorgreifende Würdigung der im zu deckenden Prozess zu klärenden Rechtsfrage nicht die Beurteilung, dass ein Unterliegen des Klägers wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. Die Voraussetzungen für eine teilweise Deckungsablehnung mangels Aussicht auf hinreichenden Erfolg nach Art 9.2.2 ARB konnte die Beklagte damit nicht aufzeigen.
 

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