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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zur Frage, ob nach § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG eine ‚andere Person‘ ohne Einschränkung auf einen räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden kann

Andere Personen als die in § 9 Abs 2 erster Satz VStG genannten Personen können nur für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens, somit immer nur für Teilbereiche des Unternehmens, nicht aber für das ganze Unternehmen, als verantwortliche Beauftragte bestellt werden

03. 10. 2022
Gesetze:   § 9 VStG
Schlagworte: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit, verantwortlicher Beauftragter, andere Person, Teilbereiche des Unternehmens

 
GZ Ro 2019/05/0026, 09.08.2022
 
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass andere Personen als die in § 9 Abs 2 erster Satz VStG genannten Personen nur für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens, somit immer nur für Teilbereiche des Unternehmens, nicht aber für das ganze Unternehmen, als verantwortliche Beauftragte bestellt werden können.
 

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