Andere Personen als die in § 9 Abs 2 erster Satz VStG genannten Personen können nur für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens, somit immer nur für Teilbereiche des Unternehmens, nicht aber für das ganze Unternehmen, als verantwortliche Beauftragte bestellt werden
GZ Ro 2019/05/0026, 09.08.2022
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass andere Personen als die in § 9 Abs 2 erster Satz VStG genannten Personen nur für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens, somit immer nur für Teilbereiche des Unternehmens, nicht aber für das ganze Unternehmen, als verantwortliche Beauftragte bestellt werden können.