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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Begründungspflicht gem § 29 VwGVG

Der Begründungspflicht gem § 29 VwGVG wird ein VwG dann gerecht, wenn sich die seine Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben

03. 10. 2022
Gesetze:   § 29 VwGG, § 58 AVG, § 60 AVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Begründungspflicht

 
GZ Ra 2022/17/0117, 24.08.2022
 
VwGH: Der VwGH hat zur Begründungspflicht gem § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rsp zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das VwG im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch geführt haben. Diesen Erfordernissen wird ein VwG dann gerecht, wenn sich die seine Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben.
 
Mit ihrer allgemeinen Kritik, dass dem Erkenntnis nicht nachvollziehbar entnommen werden könne, welche Feststellungen das BVwG der Entscheidung zugrunde lege, entfernt sich die Revisionswerberin von den insoweit hinreichend erkennbaren Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, sodass es ihr mit diesem Vorbringen nicht gelingt, die Zulässigkeit der Revision vor dem Hintergrund der vorzitierten Rsp darzulegen.
 

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