Eine uneinheitliche Rsp eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt nach stRsp des VwGH für sich genommen nicht den Tatbestand des Art 133 Abs 4 B-VG, wenn es zu der betreffenden Frage eine (einheitliche) Rsp des VwGH gibt
GZ Ra 2022/17/0117, 24.08.2022
VwGH: Eine uneinheitliche Rsp eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt nach stRsp des VwGH für sich genommen nicht den Tatbestand des Art 133 Abs 4 B-VG, wenn es zu der betreffenden Frage eine (einheitliche) Rsp des VwGH gibt.
Mit ihrer Rüge, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Rsp des BVwG in ähnlich gelagerten Fällen zeigt die Revisionswerberin daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, zumal sie nicht behauptet, dass sich die Rsp des VwGH als uneinheitlich darstelle.