Ein Interesse an einer inhaltlichen Erledigung der Revision, etwa um allenfalls Schadenersatz im Wege eines Amtshaftungsverfahren geltend zu machen, vermag am Fehlen der Möglichkeit, durch das angefochtene Erkenntnis fortdauernd in den Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern
GZ Ra 2021/17/0012, 01.08.2022
VwGH: Ein Interesse an einer inhaltlichen Erledigung der Revision, etwa um allenfalls Schadenersatz im Wege eines Amtshaftungsverfahren geltend zu machen, vermag am Fehlen der Möglichkeit, durch das angefochtene Erkenntnis fortdauernd in den Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern.