Schadenersatzansprüche gegen einen Anwalt aus unterschiedlichen Pflichtverletzungen können jeweils für sich allein und unabhängig vom anderen Anspruch bestehen, also ein unterschiedliches rechtliches und tatsächliches Schicksal haben
GZ 6 Ob 119/22a, 29.08.2022
OGH: In § 55 JN sind - zur Ermittlung des Werts des Streitgegenstands - 2 verschiedene Fälle der Zusammenrechnung von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen geregelt: Einerseits der Fall der objektiven Klagenhäufung (Anspruchshäufung) und andererseits jener der subjektiven Klagenhäufung (Parteienhäufung). Bei der objektiven Klagenhäufung (also der Geltendmachung von mehreren von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhobenen Forderungen in einer Klage) iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN hat eine Zusammenrechung als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung nur dann stattzufinden, wenn die mit einer Klage geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.
Ein tatsächlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn allen Ansprüchen derselbe Klagegrund zugrunde liegt und keiner der Ansprüche die Behauptung eines ergänzenden Sachverhalts - zumindest zum Grund des Anspruchs - erfordert. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus einer Gesetzesvorschrift oder einem einheitlichen Rechtsgeschäft abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Kein Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN besteht dagegen dann, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet. ZB verneint wird die Zusammenrechnung bei mehreren Verstößen gegen eine durch eine Konventionalstrafe abgesicherte Unterlassungserklärung und bei aus verschiedenen Pflichtverstößen abgeleiteten Ansprüchen gegen einen RA.
Hier leitet der Kläger seine Ansprüche aus unterschiedlichen Pflichtverletzungen des beklagten RA ab: Seine Forderung auf Ersatz der Sanierungskosten stützt er darauf, dass der Beklagte entgegen dem ausdrücklichen Auftrag nicht „umgehend“ Klage gegen die Rechtsnachfolger des Bauträgers eingebracht habe, sodass sein Anspruch auf Ersatz des von ihm getragenen Sanierungsaufwands verjährt sei. Den Ersatz der Prozesskosten leitet er demgegenüber aus einem eigenständigen Fehlverhaltensvorwurf, nämlich einer zeitlich nachgelagerten anwaltlichen Fehlberatung ab, und zwar aus der unrichtigen Mitteilung, dass die Verjährung der Schadenersatzansprüche noch nicht eingetreten sei. Die beiden Ansprüche werden damit nicht auf identes anspruchsbegründendes Tatsachenvorbringen gestützt, sondern aus unterschiedlichen Pflichtverletzungen des RA abgeleitet. Sie können jeweils für sich allein und unabhängig vom anderen Anspruch bestehen, also ein unterschiedliches rechtliches und tatsächliches Schicksal haben.